Beschluss betreffend die Beiträge für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden und Anlagen vom 19.01.1994 (Stand 01.01.2014)

Art. 1   Geltungsbereich

Dieser Beschluss findet Anwendung auf Gebäude und Anlagen, deren Zugang und Benützung den körperlich behinderten Personen durch die bautechnischen Hindernisse verwehrt wird: Es werden nur Arbeiten in Betracht gezogen, die an Gebäuden und Bauwerken ausgeführt werden, welche vor dem 1. Januar 1993, Datum der Inkrafttretung des Gesetzes vom 31. Januar 1991, entstanden sind.

Art. 2   Prinzip

In Betracht gezogen werden die Kosten für die Beseitigung von Hindernissen, welche die Fortbewegung der behinderten Personen verunmöglichen sowie die Kosten für die Verbesserung der Hörbedingungen für hörbehinderte Personen.

Art. 3   (…)

Art. 4   Beitragsansatz

1   Bei privaten Gebäuden und Anlagen kann der Beitragsansatz bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
(…)

 

Kanton Wallis
Nr. 850.601

Stand am 30.10.2017

Gebäude / Anlage: Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: VS. Erlass / Rechtspraxis: Subventionsbestimmungen.