Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 16.09.1993 (Stand 01.01.2008)

Art. 5   Abgeltungen für Investitionen

(…)

2.   Fahrzeuge und Anlagen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht.

 

Bernische Gesetzessammlung
N° 762.4

Stand am 13.09.2018

      Gebäude / Anlage: Öffentlicher Verkehr. Rechtsebene / Standortkanton: BE. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.