Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 16.09.1993 (Stand 01.08.2020)
Art. 5 Abgeltungen für Investitionen
(…)
2. Fahrzeuge und Anlagen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht.
Bernische Gesetzessammlung
N° 762.4
Stand am 03.09.2024