Art. 3 Massnahmen
(…)
2 Er leistet den Transportunternehmungen, im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung, Abgeltungen, Beiträge und Darlehen für ihre Investitions- und Betriebskosten.
(…)
Art. 6 Investitionsbeiträge
1 Gemäss Bundesrecht gewährt der Kanton Darlehen und Finanzhilfen für die Finanzierung von Investitionen der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
2 Als Investitionen gelten namentlich Bauten, Ersetzungen und Ergänzungen von Anlagen und Einrichtungen und Anschaffungen von Fahrzeugen, welche dazu bestimmt sind:
(…)
c) den Behinderten den Zugang zu erleichtern.
3 Unter der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit, sind die Fahrzeuge und Anlagen so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offen steht.
Kanton Wallis
Nr. 740.1
Stand am 31.08.2018