Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) du 28.09.1998 (état 01.01.2012)

Art. 3   Massnahmen

(…)

2   Er leistet den Transportunternehmungen, im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung, Abgeltungen, Beiträge und Darlehen für ihre Investitions- und Betriebskosten.

(…)

Art. 6   Investitionsbeiträge

1   Gemäss Bundesrecht gewährt der Kanton Darlehen und Finanzhilfen für die Finanzierung von Investitionen der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

2   Als Investitionen gelten namentlich Bauten, Ersetzungen und Ergänzungen von Anlagen und Einrichtungen und Anschaffungen von Fahrzeugen, welche dazu bestimmt sind:

(…)
c)   den Behinderten den Zugang zu erleichtern.

3   Unter der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit, sind die Fahrzeuge und Anlagen so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offen steht.

 

Kanton Wallis
Nr. 740.1

Stand am 31.08.2018

      Gebäude / Anlage: Öffentlicher Verkehr. Rechtsebene / Standortkanton: VS. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.