Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (Stand 01.01.2022)

Art. 22   Behindertengerechtes Bauen

1   Neue öffentliche und private der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude und Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind. Dies gilt namentlich für religiöse Einrichtungen, Schulen, Spitäler, Heime, Theater, Museen, Kinos, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, Geschäfte, Verwaltungsräumlichkeiten, Banken, Versicherungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken, Coiffeursalons, Parkplätze/-häuser und andere vergleichbare Gebäude und Anlagen sowie Verkehrswege und Verkehrseinrichtungen.

2   Bestehende öffentliche und private der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude und Anlagen sind bei ihrer Renovation oder bei wesentlichen Umbauten so anzupassen, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind, sofern dadurch nicht offensichtlich unverhältnismässige Kosten entstehen.

3   Neue Mehrfamilienhäuser und neue Gebäude mit Arbeitsplätzen sind so zu konzipieren, dass den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird, sofern dadurch nicht offensichtlich unverhältnismässige Kosten entstehen.

4   Die Erteilung der Baubewilligung oder der Betriebsbewilligung ist von der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen abhängig. Zu diesem Zweck erlässt das Departement genaue Richtlinien zuhanden der zuständigen Gemeinde- und Kantonsbehörden.

5   Für die Anpassung bestehender Gebäude und Anlagen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen kann finanzielle Hilfe gewährt werden.

6   Der Staatsrat bezeichnet ein privates Beratungs- und Konsultationsorgan für behindertengerechtes Bauen. Das Departement unterstützt dieses finanziell.

 

Kanton Wallis
Nr. 850.6

Stand am 03.09.2024

      Gebäude / Anlage: Bauten mit erhöhten Anforderungen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: VS. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.