Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (Stand 3. Juni 2022)

Art. 22   Behindertengerechtes Bauen

1   Die neuen öffentlichen und privaten der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude und Anlagen müssen so angelegt sein, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sind. Dies gilt namentlich für: kirchliche Bauten, Schulen, Spitäler, Heime, Theater, Museen, Kinos, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, Geschäfte, Verwaltungen, Banken, Versicherungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken, Coiffeursalons, Parkieranlagen und andere vergleichbare Gebäude und Anlagen sowie Verkehrswege und Verkehrseinrichtungen.

2   Die bestehenden öffentlichen und privaten der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude und Anlagen sind bei ihrer Erneuerung oder bei wesentlichen Umbauten so anzupassen, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sind, sofern dadurch nicht offensichtlich unverhältnismässige Kosten entstehen.

3   Die neuen Mehrfamilienhäuser und die neuen Gebäude mit Arbeitsplätzen
sind so zu erstellen, dass den Bedürfnissen der behinderten Menschen Rechnung getragen wird, sofern dadurch nicht offensichtlich unverhältnismässige Kosten entstehen.

4   Die Erteilung der Baubewilligung oder der Betriebsbewilligung ist von der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen abhängig. Zu diesem Zweck erlässt das Departement genaue Richtlinien zuhanden der zuständigen Gemeinde und Kantonsbehörden. Es legt fest, welche durch das behindertengerechte Bauen bedingten Mehrflächen bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche in Abzug gebracht werden können.

5   Für die Anpassung der bestehenden Gebäude und Anlagen an die Bedürfnisse der behinderten Menschen kann eine finanzielle Hilfe gewährt werden.

6   Vom Staatsrat wird ein privates Beratungs- und Konsultationsorgan für behindertengerechtes Bauen bezeichnet. Das Departement unterstützt es finanziell.

 

Kanton Wallis
Nr. 850.6

Stand am 31.08.2018

      Gebäude / Anlage: Bauten mit erhöhten Anforderungen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: VS. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.