Gesetz über Menschen mit Behinderungen (BehG) 12.10.2017 (in Kraft seit 01.01.2018)

1.  Allgemeines

1   Zweck

1.   Zweck dieses Gesetzes ist es, die Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern.
2.   Das Gesetz zielt ausserdem auf die Anerkennung der Kompetenzen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen innerhalb der Gesellschaft ab.
3.   Mit ihm wird das staatliche Handeln geregelt und die bestehende Bundes- und Kantonsgesetzgebung ergänzt.

2.  Handeln des Staates

4   Grundsätze

(…)

3.   (Der Staat) interveniert gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität:

(…)
d.   Menschen mit Behinderungen die Ausübung einer Berufstätigkeit gemäss ihren Fähigkeiten und Interessen zu ermöglichen;
e.   die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu fördern sowie das Wohnangebot und die Infrastrukturen zu entwickeln, um sie ihren Bedürfnissen anzupassen;
f.   Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, an den Aufgaben und Aktivitäten der Gemeinschaft teilzunehmen;
(…)

Art. 8   Berufstätigkeit

1. Der Staat unterstützt die Unternehmen bei der Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Arbeitswelt.

(…)

Art. 9   Mobilität, Wohnsituation und Infrastrukturen

1.   Der Staat kann Privatorgane beauftragen, das Transportangebot für Personen, die aufgrund ihrer Behinderung solche Leistungen benötigen, zu entwickeln.

2.   Subsidiär kann er Projekte finanziell unterstützen, die der Anpassung von Wohnungen und Infrastrukturen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen förderlich sind.

 

Gesetzessammlung Freiburg
N° 10.4

Stand am 03.09.2024

      Gebäude / Anlage: Bauten mit Arbeitsplätzen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: FR. Erlass / Rechtspraxis: Subventionsbestimmungen.