Der autonome Zugang zum öV gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) erfordert einen niveaugleichen Einstieg in den Bus.

In vielen Kantonen wird diskutiert, ob eine 22 cm hohe Haltekante zwingend erforderlich ist. Zwei exemplarische und für die ganze Schweiz wegweisende Entscheide bestätigen diese Anforderung. Auszüge aus den beiden Rechtsurteilen sowie ein Positionspapier des Kantons Luzern werden nachfolgend kommentiert.

  • Buslinie entlang des Sees projektiert, die Linie Nr. 24 genannte „olympique“ in Lausanne, Arrêt du 15 janvier 2018, Tribunal cantonal, Cour du droit administratif et public (AC.2016.0321)
  • Neue Haltestelle in Root, Urteil vom Kantonsgericht Luzern (5 Juni 2018; 7H 17 295)
  • Antworten zur Anfrage Ledergerber Michael und Mit. betreffend hindernisfreie Bushaltestellen im Kanton Luzern (Kantonsrat Luzern, Nr. A 526, September 2018)

 

Stand am 03.12.2018

      Gebäude / Anlage: Öffentlicher Verkehr. Rechtsebene / Standortkanton: Bundesrecht. Erlass / Rechtspraxis: Auslegungen und Gerichtsentscheide.