Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008 (Stand 01.03.2024)

Art. 6   Kommission für behindertengerechtes Bauen

Es wird eine Kommission für behindertengerechtes Bauen eingesetzt, welche die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit von Bauten und Anlagen für behinderte Personen prüft, in diesem Bereich Empfehlungen abgibt und Projekte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 129 fallen, begutachtet.

Art. 129   Zugang für Menschen mit Behinderungen

1   Wird ein Gebäude, das zu einer der folgenden Kategorien gehört, errichtet oder erneuert, so muss nachgewiesen werden, dass Menschen mit Behinderung ohne Schwierigkeiten Zugang zu den Bauwerken und den darin erbrachten Leistungen haben:

a)   öffentlich zugängliche Bauten oder Anlagen;
b)   Wohngebäude mit 8 oder mehr Wohneinheiten;
c)    Wohngebäude mit 6 oder mehr Wohneinheiten und mindestens 3 Wohnstockwerken;
d)   Gebäude, die bedeutenden Arbeitszwecken dienen.

Wohnungen in Wohngebäuden mit 8 oder mehr Wohneinheiten sowie Wohnungen in Wohngebäuden mit 6 oder mehr Wohneinheiten und mindestens 3 Wohnstockwerken müssen den Grundsätzen des hindernisfreien und anpassbaren Wohnbaus entsprechen.

3   Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung vorbehalten.

 

Gesetzessammlung Freiburg
Nr. 710.1

Sand am 03.09.2024

      Gebäude / Anlage: Bauten mit Arbeitsplätzen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: FR. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.