Reglement zur Festlegung der Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten vom 23.03.2005 (Stand 04.05.2018)

Art. 21   Behinderte

1.   Sämtliche Schulhausbauten müssen behindertengängig sein. Falls der Aufwand für die Beseitigung von architektonischen Barrieren zu hoch ist, müssen mindestens das Erdgeschoss, ein Klassenzimmer und alle Spezialräume für Behinderte zugänglich sein.

 

Kanton Wallis
Nr. 400.200

Stand am 31.08.2018

      Gebäude / Anlage: Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: VS. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.