Strassengesetz (StrG) vom 26.04.1998 (Stand April 2015)

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

Planung, Bau und Unterhalt der Strassen sind auf deren Funktion auszurichten. Daneben sind insbesondere folgende weitere Interessen zu berücksichtigen:

a.   die Verkehrssicherheit, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger, Radfahrer und Behinderte
(…)

 

Gesetzessammlung Appenzell Innerrhoden
Nr. 725.000

Stand am 31.08.2018

      Gebäude / Anlage: Öffentlicher Verkehr. Rechtsebene / Standortkanton: AI. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.