Strassengesetz (SG) vom 04.06.2008 (Stand 01.02.2024)

Art. 3   Wirkungsziele

1   Dieses Gesetz ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:

(…)
d)   Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden aufeinander abgestimmt.

 

Bernische Gesetzessammlung
Nr. 732.11

Stand am 04.09.2024

      Gebäude / Anlage: Öffentlicher Verkehr und Verkehrsraum. Rechtsebene / Standortkanton: BE. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.