Strassengesetz (StrG) vom 21.03.1995 (Stand 01.03.2024)

§ 37   Bauliche Massnahmen für schwächere Verkehrsteilnehmer

1   Für Fussgänger und Radfahrer sind die erforderlichen Anlagen zu erstellen, wo dies die örtlichen Verhältnisse zulassen.

2   Fussgängerübergänge und Fusswege sind behindertengerecht zu gestalten. Die Überquerung breiter, schnell oder stark befahrener Strassen ist zu erleichtern. Auf Unter- und Überführungen ist nach Möglichkeit zu verzichten.

3   Auf öffentlichen Abstellflächen ist eine angemessene Anzahl Parkfelder für Behinderte vorzusehen und zu kennzeichnen.

§ 93   Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen

(…)
2   Bei Abstellflächen für mehr als 40 Fahrzeuge ist pro 40 Abstellplätze mindestens ein Abstellplatz für Behinderte in der Nähe der Baute zu reservieren und zu kennzeichnen. Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Bauten mit Publikumsverkehr, können Abstellplätze für Behinderte auch bei kleineren Abstellflächen verlangt werden.
(…)

§ 99   Einsprache und Beschwerdebefugnis

1   Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt:
(…)

e. die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen im Rahmen der §§ 37 und 93 Absatz 2,
(…)

 

Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern
Nr. 755

Stand am 04.09.2024

      Gebäude / Anlage: Verkehrsraum. Rechtsebene / Standortkanton: LU. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.