Strassengesetz (StrG) vom 12.06.1988 (Stand 01.07.2021)

Abschnitt III.   Strassenbau

1.   Allgemeines

Art. 32   Strassenbau / Voraussetzungen

1   Strassen werden gebaut, wenn eine der folgenden Voraussetzungen es erfordert:

(…)
d) Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten
(…)

Art. 33   Grundsätze

1 Beim Strassenbau sind besonders zu beachten:

(…)
c) Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten;
(…)

 

sGS
Nr. 732.1

Stand am 06.09.2024

      Gebäude / Anlage: Verkehrsraum. Rechtsebene / Standortkanton: SG. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.