vom 12.06.1988 (Stand 01.10.2017)
Abschnitt III. Strassenbau
1. Allgemeines
Art. 32 Strassenbau / Voraussetzungen
1 Strassen werden gebaut, wenn eine der folgenden Voraussetzungen es erfordert:
(…)
d) Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten
Art. 33 Grundsätze
1 Beim Strassenbau sind besonders zu beachten:
(…)
c) Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten
sGS
Nr. 732.1
Stand am 06.01.2020