Strassengesetz (StrG)
vom 12.06.1988 (Stand 01.10.2017)

Abschnitt III.   Strassenbau

1.   Allgemeines

Art. 32   Strassenbau / Voraussetzungen

1   Strassen werden gebaut, wenn eine der folgenden Voraussetzungen es erfordert:

(…)

d) Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten

Art. 33   Grundsätze

1 Beim Strassenbau sind besonders zu beachten:

(…)

c) Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten

 

sGS
Nr. 732.1

Stand am 06.01.2020

      Gebäude / Anlage: Verkehrsraum. Rechtsebene / Standortkanton: SG. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.