Strassengesetz vom 24.09.2000 (Stand 01.01.2021)
§ 15 Behindertengerechtes Bauen
1 Beim Bau öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu berücksichtigen.
Gesetzessammlung Solothurn
Nr. 725.11
Stand am 06.09.2024