Strassengesetz vom 24.09.2000 (Stand 01.01.2021)

§ 15 Behindertengerechtes Bauen

1   Beim Bau öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu berücksichtigen.

 

Gesetzessammlung Solothurn
Nr. 725.11

Stand am 06.09.2024

      Gebäude / Anlage: Verkehrsraum. Rechtsebene / Standortkanton: SO. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.