Strassengesetz vom 03.09.1965 (Stand 01.01.2018)
Art. 26 Schutz verschiedener Interessen
1 Beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen sind die anerkannten Grundsätze namentlich auf folgenden Gebieten zu berücksichtigen:
(…)
c) der Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger, Radfahrer und Behinderten;
(…)
Kanton Wallis
Nr. 725.1
Stand am 06.09.2024