Strassengesetz vom 03.09.1965, (Stand 01.01.2018)

Art. 26   Schutz verschiedener Interessen

1   Beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen sind die anerkannten Grundsätze namentlich auf folgenden Gebieten zu berücksichtigen:

(…)
c)   der Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger, Radfahrer und Behinderten;

 

Kanton Wallis
Nr. 725.1

Stand am 31.08.2018

      Gebäude / Anlage: Verkehrsraum. Rechtsebene / Standortkanton: VS. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.