Grundsätze zum Verfahren, wie die Rechtsansprüche prozessual durchgesetzt werden können.

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die im Geltungsbereich des BehiG bzw. des kantonalen Rechts liegen, unterlassen bzw. beseitigt werden.

Wie diese Rechtsansprüche prozessual durchgesetzt werden können, bestimmt sich in erster Linie nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Kantone.

1.   Verfahren

Wer beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage oder einer Wohnung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG benachteiligt wird, kann seine Rechtsansprüche gemäss Art. 7 Abs. 1 BehiG auf zwei Wegen durchsetzen. In erster Linie müssen sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend gemacht werden. In besonderen Fällen besteht ausserdem die Möglichkeit, nach Abschluss des Baubewilligungs­ver­fahrens vor einem Zivilgericht zu klagen.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind die Verfahren unentgeltlich. Nur einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 2 BehiG).

a)   Im Regelfall: Geltendmachung im Baubewilligungsverfahrens

Die zuständige Baubehörde ist dafür verantwortlich, dass die massgeblichen Be­stimmungen über das hindernisfreie Bauen eingehalten werden und hat entsprechende Auflagen in der Baubewilligung zu machen. Menschen mit Behinderung können Rechtsansprüche während des Baube­willigungs­verfahrens geltend zu machen und von der zuständige Behörde verlangen, dass eine Benachteiligung unterlassen wird (Art. 7 Abs. 1 lit. a BehiG).

Die Kantone sehen keine besonderen Bestimmungen verfahrensrechtlicher Art vor zur Durchsetzung der Ansprüche des hindernisfreien Bauens. Dement­sprechend sind für die Geltendmachung von Ansprüchen während des Baube­willigungs­verfahrens die in den Kantonen geltenden Verfahrensvorschriften und -fristen für Baueinsprachen bzw. Baurekurse (wie sie für Nachbarn gelten) massgebend.

Die meisten Kantone sehen ein sogenanntes Einspracheverfahren vor, d.h. nach Einreichung des Baugesuches kann während der Auflagefrist (meist 30 Tage  – in gewissen Kantonen aber auch nur 20 oder gar 10 Tage – seit Publikation im kantonalen Publikationsorgan) eine Bau­einsprache erhoben werden. Einspra­chen sind schriftlich und begründet einzureichen. Die Teilnahme am Ein­spracheverfahren ist in der Regel Voraussetzung für das spätere Rekurs- oder Beschwerdeverfahren. Besteht kein Einspracheverfahren sind gegebenenfalls spezifische kantonale Vorgaben zu beach­ten, so haben etwa im Kanton Zürich Beschwerdewillige innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekannt­machung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des bau­rechtlichen Entscheides zu verlangen, ansonsten sie ihr Rekursrecht verwirken.

b)   Ausnahmsweise: Geltendmachung in einem Zivilverfahren

Ausnahmsweise können Ansprüche nach Abschluss des Baubewilligungs­ver­fahrens im Zivilverfahren geltend gemacht werden, wenn das Fehlen der gesetzlich ge­botenen Vorkehren im Bewilligungsverfahren nicht erkennbar war (Art. 7 Abs. 1 lit. b BehiG). Dies kann der Fall sein, wenn Mängel im Baubewilligungsverfahren nicht erkannt werden konnten oder wenn eine erforderliche Anpassung im Bewilligungs­verfahren nicht von Bedeutung war, weil sie aus baurechtlicher Sicht keinen be­willigungs­pflichtigen Aspekt darstellte. Die Klage nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BehiG stellt eine Lei­stungsklage nach Art. 84 ZPO dar. In der Praxis ist die Zivilklage kaum von Bedeutung.

Wurde nicht entsprechend der Baubewilligung gebaut, ist die Baubehörde von Amtes wegen verpflichtet, die Herstellung des rechtmässigen Zustandes im Nachhinein anzuordnen; hierfür ist eine Zivilklage nicht erforderlich. In denjenigen Fällen, in denen trotz Bewilligungspflicht kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden ist, ist dies nach­zuholen; auch hierfür ist keine Zivilklage erforderlich. Falls sich die zuständige Baubehörde weigert, den rechtmässigen Zustand anzuordnen oder ein nachträgliches Bewilligungsverfahren einzuleiten, besteht die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungs­beschwerde.

2.   Beschwerderecht / Legitimation

Nach Art. 7 Abs. 1 BehiG und Art. 9 BehiG steht das Beschwerderecht betroffenen Privaten sowie Behindertenorganisationen offen.

a)   Beschwerderecht von Privaten

Das BehiG (Art. 7 Abs. 1 lit. a BehiG) räumt Menschen mit Behinderung im kantonalen Baubewilligungsverfahren Parteistellung ein. Voraussetzung ist eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute nach Art. 2 Abs. 3 BehiG. Die Parteistellung hängt von der Art der Behinderung ab. Benachteiligt ein konkretes Bauprojekt Menschen mit Gehbehinderung, kommt diesen Parteistellung zu. Werden indessen Sehbehinderte benachteiligt, können sich Sehbehinderte am Verfahren beteiligen. Für die Be­schwerdelegitimation erforderlich ist im konkreten Fall eine besonders beachtens­werte, nahe Beziehung zur Streitsache. Besonders berührt ist, wer aufgrund seiner spezifischen Behinderung beim Zugang zur fraglichen Baute benachteiligt ist. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine besondere geographische Nähe zur Sache nicht unbedingt erforderlich. Eine behinderte Person muss nicht notwendiger­weise in der unmittelbaren Nachbarschaft zu einem Bauvorhaben wohnen. Sie ist z.B. auch dann legitimiert, den erschwerten Zugang zum einzigen Kino im Ort zu rügen, wenn sich dieses nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung befindet.

b)   Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

Das BehiG sieht ein Beschwerderecht für Behindertenorganisationen vor, die sich statutengemäss den Anliegen Behinderter widmen. Die Behindertenorganisationen sind berechtigt, Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen geltend zu machen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Das Beschwerderecht ist dem Verbandsbeschwerderecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes nachgebildet. Der Bundesrat hat die zur Beschwerde berechtigten Organisationen in Anhang 1 der BehiV bezeichnet. Die Liste enthält gegenwärtig 14 anerkannte Organisationen, darunter die Stiftung zur Förderung einer behindertengerechten baulichen Umwelt. Gewisse Kantone erstrecken das Beschwerderecht auf weitere Organisationen (so etwa die Kantone Basel, Bern, Luzern oder Jura).

In der Praxis spielt das Beschwerderecht von Behindertenorganisationen eine deutlich grössere Rolle als das Beschwerderecht von Privaten. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass sich Private meist an die zuständigen Behindertenorganisationen wenden, wenn sie auf Mängel eines Bauvorhabens aufmerksam werden.

3.   Information / Akteneinsichtsrecht

a)   Bekanntmachung von Bauvorhaben

Die Wahrnehmung des Beschwerderechts bzw. die Geltendmachung von Rechts­ansprüchen im Bewilligungsverfahren setzt die Kenntnis der relevanten Baugesuche voraus. Das BehiG enthält keine expliziten Bestimmungen über die Bekanntmachung von Baugesuchen. Es gelten dementsprechend die in den Kantonen geltenden Regeln über die Bekanntmachung von Bauvorhaben (in der Regel durch Aussteckung des Bauvorhabens und öffentliche Publikation).

Die Rechtsansprüche gemäss BehiG können zu einer Ausdehnung der Ausschreibungspflicht von Bauvorhaben führen, etwa wenn untergeordnete Bau­vorhaben, die andernfalls im verein­fachten Verfahren genehmigt werden könnten, bauliche Änderungen beinhalten, die in Bezug auf das hindernisfreie Bauen relevant sind (z.B. grundrissliche Änderungen im Gebäudeinnern). Solche Bauvorhaben dürfen, wenn sie im Geltungsbereich des BehiG liegen, nicht im vereinfachten Verfahren ge­neh­migt werden.

b)   Akteneinsichtsrecht

Die Rechtsansprüche gemäss BehiG führen zu einer Erweiterung des Anspruches auf Akteneinsicht. Bei Bauvorhaben im Geltungsbereich des BehiG steht das Akteneinsichts­­recht – neben den unmittelbaren Nachbarn – auch behinderten Einzel­personen und beschwerdebe­rechtigten Behindertenorganisa­tio­nen zu.

 

24.5.2017/ Nadja Herz, Rechtsanwältin und
Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht