Verfassung des Kantons Bern (KV) vom 06.06.1993 (Stand 03.03.2024)
2.3 Sozialziele
Art. 30
1. Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass
(…)
g) alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.
Bernische Gesetzessammlung
Nr. 101.1
Stand am 06.09.2024