Verfassung vom 23.03.2005 (Stand 05.06.2018)

§ 8   Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot

1   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.

3   Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.

 

Gesetzessammlung Basel-Stadt
Nr. 111.100

Stand am 06.01.2020

      Gebäude / Anlage: Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: BS. Erlass / Rechtspraxis: Verfassungsbestimmungen.