Verordnung betreffend die Anwendung des Gesetzes
über die Eingliederung behinderter Menschen vom 24.06.1992 (Stand 01.01.2008)

Art. 7   Beseitigung der architektonischen Barrieren

1  Die Verantwortlichen der Gemeinwesen ordnen die Beseitigung der architektonischen Barrieren an ihren bestehenden Gebäuden und Anlagen an. Sie berücksichtigen die Erhaltung von wertvollen Gesamtheiten in den alten Städten und alten Dörfern oder übermässige Kosten, die verursacht werden könnten.

Art. 22   Behindertengerechtes Bauen

1   Die Norm SN 521 500 ist anwendbar:

a) Gebäudekategorie A: Artikel 22, Absätze 1 und 2 des Gesetzes;
b) Gebäudekategorie B: Artikel 22, Absatz 3 des Gesetzes.

2   Bei Sonderbauten, die höheren Ansprüchen zu genügen haben, z.B. Wohnungen für schwerbehinderte Personen, Heime für behinderte oder betagte Personen, Spitäler, müssen Vorschriften beachtet werden, die zum Teil über die Forderungen der Norm SN 521 500 hinausgehen.

3   Das Beratungs- und Konsultationsorgan informiert die Gemeinwesen und die Privaten über die Massnahmen, die bezüglich des behindertengerechten Bauens zu treffen sind. Es bietet seine Hilfe an bei der Planung von Bauten und Umbauten.

4   Das Departement bezeichnet ein Organ, das auf Ebene der Kantonsverwaltung für das behindertengerechte Bauen verantwortlich ist. Die Gemeinden bezeichnen ebenfalls ihr Organ und teilen dieses der Dienststelle für Sozialwesen, Amt für behinderte Personen des Staates Wallis mit, welche beauftragt ist, die notwendige Koordination wahrzunehmen.

Art. 23   Mehrfamilienhaus

Ein Wohngebäude mit vier und mehr Wohnungen ist als Mehrfamilienhaus im Sinne des Artikels 22, Abs. 3 des Gesetzes zu betrachten.

Art. 38   Finanzielle Hilfen/Anpassung der bestehenden Bauten

1   Bei den bestehenden Bauten ist die Hilfe für die unumgänglichen Massnahmen gemäss SN 521 500 vorgesehen.

2   Die Hilfe kann herabgesetzt werden, wenn die Anpassung den Ertragswert des betreffenden Gebäudes erhöht. Sie wird nicht gewährt an Gesellschaften und Organisationen, von denen angenommen werden kann, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

 

Kanton Wallis
Nr. 850.60

Stand am 31.08.2018

      Gebäude / Anlage: Bauten mit erhöhten Anforderungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: VS. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.