Verordnung betreffend die Anwendung des Gesetzes
über die Eingliederung behinderter Menschen vom 24.06.1992 (Stand 01.01.2022)

Art. 6   Beseitigung der architektonischen Barrieren

1  Die Verantwortlichen der Gemeinwesen und der subventionierten Institutionen ordnen die Beseitigung der architektonischen Barrieren an ihren bestehenden Gebäuden und Anlagen an. Sie berücksichtigen die Erhaltung von wertvollen Gesamtheiten in den alten Städten und alten Dörfern oder übermässige Kosten, die verursacht werden könnten.

Art. 16   Behindertengerechtes Bauen

1   Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegebene Norm (SIA 500) ist anwendbar:

a) Gebäudekategorie A: Artikel 22, Absätze 1 und 2 des Gesetzes;
b) Gebäudekategorie B: Artikel 22, Absatz 3 des Gesetzes.

2   Bei Sonderbauten, die höheren Ansprüchen zu genügen haben, zum Beispiel Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabilitationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sowie Wohnungen für Menschen mit Behinderungen und betagte Personen, müssen Vorschriften beachtet werden, die zum Teil über die Forderungen der Norm SIA 500 hinausgehen. Für solche Bauten sind die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen vorrangig.

3   Das Beratungs- und Konsultationsorgan informiert die Gemeinwesen, die subventionierten Institutionen und die Privaten über die Massnahmen, die bezüglich des behindertengerechten Bauens zu treffen sind. Es bietet seine Hilfe an bei der Planung von Bauten und Umbauten.

4   Das Departement bezeichnet ein Organ, das auf Ebene der Kantonsverwaltung für das behindertengerechte Bauen verantwortlich ist. Die Gemeinden bezeichnen ebenfalls ihr Organ und teilen dieses der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung der für das Sozialwesen zuständigen Dienststelle mit, welche beauftragt ist, die notwendige Koordination wahrzunehmen.

Art. 17   Mehrfamilienhaus

Ein Wohngebäude mit 4 und mehr Wohnungen ist als Mehrfamilienhaus im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 des Gesetzes zu betrachten.

 

Kanton Wallis
Nr. 850.60

Stand am 09.09.2024

      Gebäude / Anlage: Bauten mit erhöhten Anforderungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: VS. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.