Die Verordnung des UVEK zu Tempo-30 und Begegnungszonen (741.213.3) regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).
vom 28. September 2001 (Stand am 1. Januar 2002)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 (SSV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

(…)

Art. 3   Gutachten
Das Gutachten nach Artikel 32 Absatz 43 SVG, welches in Artikel 108 Absatz 4 SSV näher umschrieben wird, ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich:

(…)
c     eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vor- schläge für Massnahmen zu deren Behebung;
d.   Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwin- digkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85);
e.    Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche;
(…)

2. Abschnitt: Verkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums

Art. 4   Verkehrsrechtliche Massnahmen

(…)

2   Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.

Art. 5   Gestaltung des Strassenraumes

1   Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.

(…)

3   Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.

3. Abschnitt: Kontrolle der realisierten Massnahmen

Art. 6

Die realisierten Massnahmen sind spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.

(…)

AS 2002 149
1   SR 741.01
2   SR 741.21
Stand am 23. 09.2017

      Gebäude / Anlage: Verkehrsraum. Rechtsebene / Standortkanton: Bundesrecht. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.