Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung) vom 03.07.1996 (Stand 01.01.2024)

IV.   BAUVORSCHRIFTEN

8.   Behindertengerechtes Bauen

§ 68   Behindertengerechtes Bauen
1.   allgemein; anwendbare Bestimmungen

1   Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Seh- und Hörbehinderten zu berücksichtigen.

2   Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit für Bewohner, Besucher und Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Für Bauten und Anlagen im Sinne von § 69–71 gelten die Bestimmungen der Schweizer Norm 521.500 als Richtlinie.

§ 69   2. Begriffe

a)   Öffentliche Bauten und Anlagen

Als Bauten im Sinne von Art. 177 Absatz 1 und 2 Baugesetz gelten insbesondere Verwaltungsgebäude, Gemeinde- und Kirchenzentren, Schulhäuser, Kirchen, Theater, Kinos, Spitäler und Heime, Mehrzweckgebäude, Geschäftshäuser, Bürogebäude, Einkaufszentren, Läden, Gastgewerbebetriebe, Freizeitanlagen, öffentliche Parkierungsanlagen, öffentliche Abortanlagen usw.

§ 70   b) Wohnüberbauungen

Als Wohnüberbauungen im Sinne von Art. 177 Abs. 3 Baugesetz gelten einzelne Mehrfamilienhäuser mit fünfzehn und mehr Wohnungen sowie Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern.

§ 71    c) Grössere industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen

Als grössere industrielle und gewerbliche Bauten im Sinne von Art. 177 Abs. 3 Baugesetz gelten insbesondere Fabrik-, Gewerbe- und Lagergebäude, Werkstätten und dergleichen mit einer Belegschaft von mehr als 30 Personen.

§ 72   3. Anforderungen

1   Bauten und Anlagen gemäss Art. 177 Baugesetz bzw. § 69 – 71 sind, soweit dadurch nicht unverhältnismässige Kosten, oder andere erhebliche Nachteile erwachsen, so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Gebrechliche benutzbar sind.

2   Bei Wohnbauten im Sinne von § 70 sind der Zugang, das Erdgeschoss, der Lift und die mit Lift erschlossenen Geschosse so auszuführen, dass sie für Besuche durch Behinderte geeignet sind. Ferner müssen sie so angepasst werden können, dass sie bei Bedarf für Behinderte dauernd benutzbar sind.

§ 73   4. Bonus

1   Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise gemäss Gesetz und Verordnung erfüllt, gelten für den Bauziffern-Bonus bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten folgende Höchstwerte:

1. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr:

– 2 m2 je WC;
– 5 m2 je Geschoss für den Lift;

2. Mehrfamilienhäuser:

– 5 m2 je behindertengerecht gebaute Wohnung;
– 5 m2 je Geschoss für den Lift.

2   Besteht eine Baumassenziffer, ist der Bonus in Kubikmetern festzusetzen (Fläche gemäss Absatz 1 x 2,60).

 

Nidwaldner Gesetzessammlung
Nrn. 611.011

Stand am 09.09.2024