Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 02.12.1997 (Stand 01.02.2023)

V.   Kantonale Bauvorschriften
B.   Besondere Anforderungen an Bauten

§ 36   Besondere Anforderungen an Bauten / Behindertengerechtes Bauen

1   Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.

2   Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien.

3   Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS 640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum»

 

Kanton Schwyz
Nr. 400.111

Stand am 05.04.2023

      Gebäude / Anlage: Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: SZ. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.