Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 02.12.1997 (Stand 01.01.2015)
V. Kantonale Bauvorschriften
B. Besondere Anforderungen an Bauten
§ 36 Besondere Anforderungen an Bauten / Behindertengerechtes Bauen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.
2 Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Normen.
Kanton Schwyz
Nr. 400.111
Stand am 06.01.2020