Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 02.12.1997 (Stand 01.04.2024)
V. Kantonale Bauvorschriften
B. Besondere Anforderungen an Bauten
§ 36 Besondere Anforderungen an Bauten / Behindertengerechtes Bauen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.
2 Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien.
3 Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS 640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum»
Kanton Schwyz
Nr. 400.111
Stand am 09.09.2024