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Wegweisende Entscheide zur Haltekantenhöhe 22 cm bei Bushaltestellen

In vielen Kantonen wird diskutiert, ob eine 22 cm hohe Haltekante zwingend erforderlich ist. Zwei exemplarische und für die ganze Schweiz wegweisende Entscheide bestätigen diese Anforderung. Auszüge aus den beiden Rechtsurteilen sowie ein Positionspapier des Kantons Luzern werden nachfolgend kommentiert.

Rechtliche Grundlagen – Zusatzsignale an Fussgänger-Lichtsignalanlagen

Die rechtlichen Grundlagen welche Betreiber von Lichtsignalanlagen verpflichten, Zusatzsignale für Sehbehinderte anzubringen, sind in diesem Dokument am Beispiel des Kantons Zürich dargelegt.

Förderung altersgerecht gestalteter Wohnbauten (BWO)

Das Bundesamt für Wohnungwesen (BWO) fördert altersgerechte Wohnbauten, z.B. mit zinslosen Darlehen. Voraussetzung für den Erhalt von Fördergeldern ist die Einhaltung des Standards für altersgerechte Wohnbauten, der im Merkblatt «Gestaltung von altersgerechten Wohnbauten» des BWO festgehalten ist. Ein entsprechend gestaltetes

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die

Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 (SSV), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öV

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs, verordnet: 1   SR 151.34 1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 1   Diese

Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 und 23 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG), verordnet: 1. Kapitel:   Zweck und Geltungsbereich Art.   1 Zweck 1   Diese Verordnung legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten

Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV)

Abschn. 1 Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu: (…) c. den Anforderungen an eine behindertengerechte Erstellung oder Erneuerung von Bauten und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm mitfinanziert werden; d. (…) 2 Die

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Die schweizerische Bundesverfassung  vom 18.04.99 (Stand 12.02.17) legt im Titel 2, Kapitel 1, Artikel 8 fest, dass niemand diskriminiert werden darf. Im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) wird der Grundsatz geregelt. (…) 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele 1. Kapitel: Grundrechte, Art. 8 Rechtsgleichheit

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2002, beschliesst: Abschn. 1   Allgemeine Bestimmungen Art. 1

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