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Gleichstellung im Kanton Luzern noch nicht überall angekommen

01.10.2020 | Hindernisfreie Architektur & HBLU | Medienmitteilung Wolhusen Menschen mit einer Behinderung sollen den öffentlichen Verkehr selbständig benutzen können. So verlangt es das Behindertengleichstellungsgesetz. Leider wird dieser Grundsatz im geplanten Bushof Wolhusen nicht umgesetzt. Von den fünf neuen Haltekanten

Fachberatung «sehbehindertengerechtes Bauen»

Komplexe Bauten und Verkehrsanlagen für Menschen mit Sehbehinderung sicher zu gestalten und ihnen die Orientierung zu ermöglichen ist eine Herausforderung. Mit ihrem spezialisierten Fachwissen berät die Fachstelle bei der Lösungssuche, der Beurteilung von baulichen Massnahmen, der Planung von Leitliniensystemen und

Beratungsstelle Höranlagen Ganze Schweiz

Beratung zur Höranlagen Beat Graf, Fachspezialist Höranlagen Feldeggstrasse 69 8008 Zürich Telefon 044 363 12 00 E-Mail   beat.graf@pro-audito.ch

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die

Gastgewerbeverordnung, Kanton Luzern

§ 10   Zugang zum Betrieb 1   Die gastgewerblichen Betriebe müssen einen übersichtlichen und behindertengerechten Zugang haben. (…) § 15   Toilettenanlagen 1   Gastgewerbliche Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a – c und Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz

Strassengesetz, Kanton Luzern

§ 37   Bauliche Massnahmen für schwächere Verkehrsteilnehmer 1   Für Fussgänger und Radfahrer sind die erforderlichen Anlagen zu erstellen, wo dies die örtlichen Verhältnisse zulassen. 2   Fussgängerübergänge und Fusswege sind behindertengerecht zu gestalten. Die Überquerung breiter, schnell oder

Bauverordnung, Kanton Luzern

§ 7   Sondernutzungspläne/ Form und Inhalt 1   Der Bebauungs- und der Gestaltungsplan sind in der Regel im Massstab 1:500 anzufertigen. Sie enthalten nach Bedarf namentlich Bestimmungen über (…) i.   behindertengerechtes Bauen, (…) § 45   Behindertengerechtes Bauen

Baugesetz, Kanton Luzern

5.7   Schutz der Gesundheit 5.7.1   Allgemeine Bestimmungen § 157   Behindertengerechtes Bauen 1   Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen müssen für Behinderte zugänglich und benützbar sein. 2   Bei der Erneuerung, Änderung und Erweiterung sind bestehende öffentlich zugängliche Bauten

Bauberatung Orientierung & Mobilität Zentralschweiz

Beratung zum sehbehinderten- und blindengerechten Bauen, insbesondere bei Fragen zur Orientierung, Mobilität und Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung im Verkehrsraum und in Gebäuden Felix Opel Fachstelle Sehbehinderung Zentralschweiz fsz Maihofstrasse 95c 6006 Luzern Tel.   041 485 41 41 Fax   041

Bauberatungsstelle Luzern

Beratungen zum hindernisfreien Bauen, insbesondere bei Fragen zu Gebäuden und Verkehrsraum Hindernisfrei Bauen Luzern HBLU Beratungsstelle Sternmattstrasse 50 6005 Luzern Tel.   041 360 79 88 Beat Husmann Bauberater Tel.   041 360 79 86 E-Mail   beat.husmann@hblu.ch Gordana Petric Sekretariat Tel.  

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