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Fachberatung «sehbehindertengerechtes Bauen»

Komplexe Bauten und Verkehrsanlagen für Menschen mit Sehbehinderung sicher zu gestalten und ihnen die Orientierung zu ermöglichen ist eine Herausforderung. Mit ihrem spezialisierten Fachwissen berät die Fachstelle bei der Lösungssuche, der Beurteilung von baulichen Massnahmen, der Planung von Leitliniensystemen und

Beratungsstelle Höranlagen Ganze Schweiz

Beratung zur Höranlagen Beat Graf, Fachspezialist Höranlagen Feldeggstrasse 69 8008 Zürich Telefon 044 363 12 00 E-Mail   beat.graf@pro-audito.ch

Funktionskontrolle Höranlagen

Giessenstrasse 11 6383 Dallenwil E-Mail marlis.sepp@kfnmail.ch

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die

Bauverordnung, Kanton Nidwalden

Im Kanton Nidwalden wurde am 21. Mai 2014 ein totalrevidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet und bereits teilweise in Kraft gesetzt. Für die Übergangsphase können deshalb je nach Gemeinde zwei verschiedene Gesetzesversionen zur Anwendung kommen. Momentan gelten in den Gemeinden

Baugesetz, Kanton Nidwalden

Im Kanton Nidwalden wurde am 21. Mai 2014 ein totalrevidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet und bereits teilweise in Kraft gesetzt. Für die Übergangsphase können deshalb je nach Gemeinde zwei verschiedene Gesetzesversionen zur Anwendung kommen. Momentan gelten in den Gemeinden

Bauverordnung, Kanton Nidwalden

IV.   BAUVORSCHRIFTEN 8.   Behindertengerechtes Bauen § 68   Behindertengerechtes Bauen 1.   allgemein; anwendbare Bestimmungen 1   Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Seh- und Hörbehinderten zu berücksichtigen. 2   Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und

Raumplanungsgesetz, Kanton Nidwalden

I.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 50   Bau- und Zonenreglement 1   In den Bau- und Zonenreglementen erlassen die Gemeinden Bau- und Nutzungsvorschriften. 2   Soweit notwendig, sind im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere Vorschriften zu erlassen über: (…) 6.  

Bauberatung Orientierung & Mobilität Zentralschweiz

Beratung zum sehbehinderten- und blindengerechten Bauen, insbesondere bei Fragen zur Orientierung, Mobilität und Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung im Verkehrsraum und in Gebäuden Felix Opel Fachstelle Sehbehinderung Zentralschweiz fsz Maihofstrasse 95c 6006 Luzern Tel.   041 485 41 41 Fax   041

Bauberatungsstelle Nid- und Obwalden

Beratungen zum hindernisfreien Bauen, insbesondere bei Fragen zu Gebäuden und Verkehrsraum Josef A. Lussi Hindernisfrei Bauen Beratungsstelle NW/OW Stadelstrasse 11 6373 Ennetbürgen Mobile   079 282 02 55 E-Mail   beratung@hindernisfrei-NOW.ch

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