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Fachberatung «sehbehindertengerechtes Bauen»

Komplexe Bauten und Verkehrsanlagen für Menschen mit Sehbehinderung sicher zu gestalten und ihnen die Orientierung zu ermöglichen ist eine Herausforderung. Mit ihrem spezialisierten Fachwissen berät die Fachstelle bei der Lösungssuche, der Beurteilung von baulichen Massnahmen, der Planung von Leitliniensystemen und

Beratungsstelle Höranlagen Ganze Schweiz

Beratung zur Höranlagen Beat Graf, Fachspezialist Höranlagen Feldeggstrasse 69 8008 Zürich Telefon 044 363 12 00 E-Mail   beat.graf@pro-audito.ch

Gesetz über den öffentlichen Verkehr, Kanton Wallis

Art. 3   Massnahmen (…) 2   Er leistet den Transportunternehmungen, im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung, Abgeltungen, Beiträge und Darlehen für ihre Investitions- und Betriebskosten. (…) Art. 6   Investitionsbeiträge 1   Gemäss Bundesrecht gewährt der Kanton Darlehen und Finanzhilfen

Reglement über Schulhausbauten, Kanton Wallis

Art. 21   Behinderte 1.   Sämtliche Schulhausbauten müssen behindertengängig sein. Falls der Aufwand für die Beseitigung von architektonischen Barrieren zu hoch ist, müssen mindestens das Erdgeschoss, ein Klassenzimmer und alle Spezialräume für Behinderte zugänglich sein.   Kanton Wallis Nr. 400.200

Conseils en construction Orientation et mobilité Valais Romand

Beratung zum sehbehinderten- und blindengerechten Bauen, insbesondere bei Fragen zur Orientierung, Mobilität und Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung im Verkehrsraum und in Gebäuden Denise Javet Ruedin Fédération suisse des aveugles et malvoyants FSA Service de consultation Valais Romand OPTIMISE-réadaptation visuelle Route

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die

Richtlinien, Kanton Wallis

Art. 1   Grundsatz 1   Die öffentlichen und privaten Gebäude und Anlagen sowie sämtliche Verkehrswege und Verkehrseinrichtungen müssen so angelegt sein, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sind. 2   Der Staat fördert die Beseitigung der Hindernisse,

Strassengesetz, Kanton Wallis

Art. 26   Schutz verschiedener Interessen 1   Beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen sind die anerkannten Grundsätze namentlich auf folgenden Gebieten zu berücksichtigen: (…) c)   der Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger, Radfahrer und Behinderten;   Kanton Wallis Nr.

Beiträge zur Beseitigung von Hindernissen, Kanton Wallis

Art. 1   Geltungsbereich Dieser Beschluss findet Anwendung auf Gebäude und Anlagen, deren Zugang und Benützung den körperlich behinderten Personen durch die bautechnischen Hindernisse verwehrt wird: Es werden nur Arbeiten in Betracht gezogen, die an Gebäuden und Bauwerken ausgeführt werden,

Verordnung über die Eingliederung behinderter Menschen, Kanton Wallis

Art. 7   Beseitigung der architektonischen Barrieren 1  Die Verantwortlichen der Gemeinwesen ordnen die Beseitigung der architektonischen Barrieren an ihren bestehenden Gebäuden und Anlagen an. Sie berücksichtigen die Erhaltung von wertvollen Gesamtheiten in den alten Städten und alten Dörfern oder

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