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Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Kanton Wallis

Art. 22   Behindertengerechtes Bauen 1   Die neuen öffentlichen und privaten der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude und Anlagen müssen so angelegt sein, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sind. Dies gilt namentlich für: kirchliche Bauten, Schulen, Spitäler, Heime,

Bauverordnung, Kanton Wallis

2.2.4   Nutzungsziffern Art. 14   Nutzungsziffern – Zuschläge und Übertragung (…) 3   Für Gebäude, die der Gesetzgebung betreffend Integration von behinderten Menschen unterstellt sind, kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag von 2 Prozent auf die Geschossflächenziffer profitieren. (…) 3.3.1  

Baugesetz, Kanton Wallis

Art. 33   Vorbehalte zugunsten von Spezialgesetzgebungen 1   Vorbehalten bleiben technische Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzgebungen ergeben, wie die technischen Vorschriften zur Naturgefahrenprävention oder zu einer behindertengerechten Bauweise.   Kanton Wallis Nr. 705.1 Stand am 31.08.2018

Service de conseils en construction Valais Romand

Beratungen zum hindernisfreien Bauen, insbesondere bei Fragen zu Gebäuden und Verkehrsraum Centre construire sans obstacles Procap Valais romand Avenue de Tourbillon 9 1950 Sion Tel.   027 323 26 20 standard téléphonique: mardi – vendredi de 08.30h à 11.30 h

Bauberatungsstelle Oberwallis

Beratungen zum hindernisfreien Bauen, insbesondere bei Fragen zu Gebäuden und Verkehrsraum Patrick Eyholzer, Leiter Bauberatung Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen Oberwallis Englisch-Gruss-Strasse 6 Postfach 365 3900 Brig-Glis Tel.    027 527 11 00 E-Mail   patrick.eyholzer@procap.ch  

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