Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies die Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Dieser Beitrag beschreibt die minimalen Anforderungen aller relevanten Bereiche ausserhalb des Wohnhauses, die unter Kapitel 9 «Erschliessung…
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt in Kapitel 3, Ziffer 3.8 in welcher Situation Treppenlifte zulässig sind und welche Anforderungen sie erfüllen müssen. Diese technischen Hilfsmittel gelten als spezifische Einrichtungen des Typs B. Ihr Einsatz ist bedingt zulässig als Ersatz oder Behelf bei Treppen…
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» stellt unter Ziffer 3.4 präzise Anforderungen an Wege im Aussenraum, welche der Erschliessung von Gebäuden und Anlagen dienen. Gemäss Definition bezeichnet der Begriff «Erschliessung» in dieser Norm „zusammenhängende Weg- und Raumfolgen vom öffentlichen Strassenraum und den Parkierungsanlagen bis…
Handläufe sind entscheidende Hilfsmittel für ältere Menschen, sehbehinderte, blinde oder gehbehinderte Personen, indem das Gehen und Steigen erleichtert wird, Abschrankungen und Brüstungen schützen vor Stürzen und verhindern das Unterlaufen von Hindernissen auf Kopfhöhe. Sie kommen insbesondere auf Wegen, Rampen und Treppen sowie auf…
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» empfiehlt im Kapitel 9 «Erschliessung bis zu den Wohnungen» zur Erreichung einer gute Hindernisfreiheit, optional die spezifischen Anforderungen der Kapitel 3 bis 6 zu übernehmen (Ziff. 9.1.5). Für Treppen und Stufen betrifft dies die Ziffer 3.6., siehe dazu Beitrag…
Balkone, Terrassen und Aussensitzplätze müssen immer auch für mobilitätsbehinderte Personen (z.B. für Besucher und Arbeitnehmer) benutzbar sein. Die Anforderungen an den unteren Türabschluss gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» unterscheiden sich bei «öffentlich zugängliche Bauten»und «Bauten mit Arbeitsplätzen» (Ziff. 1.3.2.2 und 12.1)…
AusleDie SIA Norm 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt in den Kapiteln 9 und 10 die Vorgaben zur Ausbildung des unteren Türabschlusses. Diese variieren je nach Öffentlichkeitsgrad des Balkons oder der Terrasse. Für Fenstertürschwellen an gemeinsam (öffentlich) genutzte Terrassen gelten andere Bestimmungen als für Ausgänge zu individuell (privat)…