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Briefkästen in Wohnbauten

Briefkästen, Gegensprech-, Klingelanlagen, Lichtschalter und Türdrücker zählen laut Definition der Norm SIA 500 zu den Bedienelementen (Ziff. 1.1). Sie müssen von allen Bewohnenden und Besuchenden selbständig genutzt werden können, um ihren Zweck zu erfüllen.  Briefkastenanlagen sind so anzubringen, dass ein Teil

Hauseingangsbereich in Wohnbauten

Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies die Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Dieser Beitrag beschreibt die minimalen Anforderungen an Hauseingänge, die unter Kapitel 9 der Norm SIA 500 «Hindernisfreie

Informationselemente

Von den drei Möglichkeiten, Informationen im öffentliche Raum zu vermitteln, müssen nach dem Zweisinneprinzip immer mindestens zwei angeboten werden um die Zugänglichkeit für Personen mit sensorischen Einschränkungen zu gewährleisten. So sind Informationen immer visuell und situationsbedingt zusätzlich taktil oder akustisch,

Bauliche Einrichtungen von Verkehrsanlagen

Einrichtungen von Verkehrsanlagen zählen zu den öffentlich zugänglichen Bauten und werden mit der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» geregelt. Dazu zählen insbesondere Bauten für den motorisierten Individualverkehr, wie Parkierungsanlagen, Tankstellen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Rastplätze sowie Stationsbauten an Bahnhöfen, Bushöfen,

Aufzüge in öffentlich zugänglichen Bauten

Die Anforderungen an hindernisfrei gestaltete Aufzüge ergeben sich aus den unterschiedlichen Fähigkeiten der NutzerInnen, sowie dem Platzbedarf von Hilfsmitteln wie Rollator, Rollstuhl, usw. Die Höhenüberwindung mittels einer Aufzugsanlage bietet eine grosse Nutzerfreundlichkeit sowie Flexibilität bei der Gebäudenutzung. Wo auf den

Erreichbarkeit der Wohnung

Unter Ziffer 1.3.3.1 gibt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» eine «rollstuhlgerechte Erreichbarkeit der Wohnungen» für Wohnbauten vor. «Rollstuhlgerecht» darf sich laut Definition der SIA ein Ort nennen, der von Personen im Rollstuhl, mit Rollator oder anderen Gehhilfen selbständig genutzt werden kann (Begriffsklärung «Rollstuhlgerecht» der

Aufzüge in Wohnbauten

Für die Erreichbarkeit der Wohnung mit Rollstuhl oder Rollator ist der Aufzug ein Schlüsselelement. Gleichzeitig profitieren von dessen Existenz auch Eltern mit Kinderwagen, ältere Menschen, Bewohner mit Einkaufstaschen, Umzügler usw. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt in Ziff. 9.5

Balkone und Terrassen in öffentlich zugänglichen Bauten

Balkone, Terrassen und Aussensitzplätze müssen immer auch für mobilitätsbehinderte Personen (z.B. für Besucher und Arbeitnehmer) benutzbar sein. Die Anforderungen an den unteren Türabschluss gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» unterscheiden sich bei «öffentlich zugängliche Bauten»und «Bauten mit Arbeitsplätzen» (Ziff. 1.3.2.2 und 12.1)

Aufzug mit Touchscreen-Bedienung

Die revidierte Norm EN 81-70:2018 „Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung“ ermöglicht für Aufzüge mit Zielwahlsteuerung den Einsatz von Touchscreen-Bedienelementen. Diese Technik ist attraktiv (flexible Programmierung der Bedienoberfläche ohne konstruktive Tasten) und wird bereits vielerorts eingesetzt. Die Markteinführung erfolgte

Aufzüge mit Zielwahlsteuerung

Die Kapazität von Aufzugsgruppen mit vielen Personenbewegungen kann mit Zielwahlsteuerungen verbessert werden, weshalb diese Art der Steuerung auch in der Schweiz immer häufiger zum Einsatz kommt. Der Nutzer wählt vor Betreten des Lifts an einem Bedienungselement, meist eine Zehnertastatur wie