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Beläge

Auf Fussgängerflächen sind geeignete Beläge einzusetzen, welche ein sicheres Gehen und eine gute Befahrbarkeit mit Hilfsmitteln mit Rädern gewährleisten. Der Einsatz verschiedener Beläge mit unterschiedlicher Oberflächenbeschaffenheit ermöglicht es, diese als Orientierungshilfe einzusetzen. Die Wahl des Belags entscheidet auch darüber, ob taktil-visuelle Markierungen eingesetzt werden

Wegführung

Als Grundsatz gilt nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», dass die Wegführung, auch innerhalb weiträumiger Fussgängerflächen (z.B. Fussgängerzonen, Plätze), eindeutig erkennbar und ertastbar sein muss. Wegverbindungen sind dabei möglichst geradlinig zu führen (Ziff. 18.1).   Zur Wegführung sind nach Möglichkeit

Korridore in öffentlich zugänglichen Bauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt in Kapitel 3 detailliert die Anforderungen an Korridore. Nutzbare Breite und Höhe Nutzbare Breite: min. 1.20 m; Geringere Breiten zwischen 1.00 und 1.20 m sind nur bedingt zulässig, d.h. nur wenn im Bestand nicht korrigierbar ist.

Böden und Bodenbeläge in öffentlich zugänglichen Bauten

Die  Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt im Kapitel 3.2 die Anforderungen, die Bodenflächen erfüllen müssen, um hindernisfrei zu sein. Im Anhang B nennt sie die generell zu Grunde liegenden Anforderungen an die Beschaffenheit. Die Eignung der Bodenbeläge für verschiedene Anwendungsbereiche wird nach den

Horizontale Erschliessung öffentlich zugänglicher Bauten

Gemäss der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» (Kapitel 3) müssen alle Haupteingänge und die damit verbundenen äusseren und inneren Wege hindernisfrei zugänglich sein. Die Erschliessung ausschliesslich über einen hindernisfreien Nebeneingang ist nur bei einer Renovation oder einem Umbau zulässig (Ziff. 3.1.1), sofern die stufenlose Erschliessung des

Böden und Bodenbeläge in Wohnbauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt die Anforderungen an Böden für Wohnbauten in Ziffer 9.1.1, 9.7.1 und 10.1.1. Die generell zu Grunde liegenden Anforderungen und Beurteilungskritierien für Beläge nennt sie im Anhang B, Ziff. B.1. Diese basieren auf Erfahrungswerten und praktischen Tests. Welche Bodenbeläge sich für

Taktil-visuelle Markierungen

Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a:  1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung

Trennelemente an Querungen

Für die Orientierung und Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung ist zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn ein Absatz erforderlich. Damit dieser an Querungen für andere Nutzergruppen, insbesondere für Menschen mit Rollator, Hand- und Elektrorollstuhl nicht zum Hindernis wird, ist eine detailgetreue Ausführung

Erreichbarkeit der Wohnung

Wird die Erschliessung der Wohneinheiten so ausgelegt, dass diese mit einem Rollstuhl gut zugänglich sind, können auch Menschen mit Gehhilfen ein- und ausgehen. Die rollstuhlgerechte Erreichbarkeit der Wohnungen ermöglicht es, möglichst viel Wohnraum möglichst vielen Nutzern zu offerieren. Sie orientiert

Eignung von Bodenbelägen in Gebäuden

Die Eignung von Bodenbelägen bewertet die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» im Anhang B, Ziff. B.1 nach folgenden drei Kriterien: Befahrbarkeit mit Rollstuhl, Rollator und ähnlichen Hilfsmitteln mit Rädern: – hinreichend harte Oberflächen – geringer Rollwiderstand – geringe Erschütterungen verursachend Begehbarkeit: – Oberflächen

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