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Behinderten- und velogerechte Randabschlüsse – Randsteinlabor

Randabschlüsse haben sowohl den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes als auch jenen des Veloverkehrs zu genügen. Als Mindestanforderung an ertastbare Randabschlüsse gilt seit 1988 ein vertikaler Absatz von 3 cm Höhe. Um eine bessere Überfahrbarkeit niedriger Randabschlüsse durch Rollstuhlfahrende zu ermöglichen, werden

Evaluation von Randabschlüssen mit Rollator

Randsteine müssen für Blinde und Sehbehinderte ertastbar sein und an Querungen die Befahrbarkeit mit Rollstuhl gewährleisten. Seit 1988 gilt gemäss der Norm «Behindertengerechtes Bauen» ein vertikaler Absatz von 3 cm Höhe als Kompromiss. Dieser darf für Rollstuhlfahrende nicht mehr, für