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Trennelemente

Trennelemente haben als Abgrenzung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn eine wichtige Funktion für die Sicherheit. Sie erfüllen immer auch eine Führungsfunktion für Menschen mit Sehbehinderung. Die Regelungen nach der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» werden nachfolgend dargelegt und kommentiert. Weitere

Taktile und akustische Signale

Im Sinne der Gleichstellung und der Chancengleichheit müssen Fussgänger-Lichtsignale auch sehbehinderten und blinden Personen zugänglich gemacht werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu hat die Fachstelle am Beispiel des Kantons Zürich zusammengestellt. Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält folgende Grundsätze

Fussgängerlichtsignale

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» legt fest, dass Fussgängerlichtsignale so zu steuern sind, dass auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderung genügend Zeit zum Queren haben. dass Anforderungsgeräte für alle erreichbar und benutzbar sind und dass die Fussgängerphasen

Evaluation von Randabschlüssen mit Rollator

Randsteine müssen für Blinde und Sehbehinderte ertastbar sein und an Querungen die Befahrbarkeit mit Rollstuhl gewährleisten. Seit 1988 gilt gemäss der Norm «Behindertengerechtes Bauen» ein vertikaler Absatz von 3 cm Höhe als Kompromiss. Dieser darf für Rollstuhlfahrende nicht mehr, für

Rechtwinkligkeit von Fussgängerstreifen

Gemäss Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» sind Fussgängerstreifen nach Möglichkeit auf gerader Strecke und rechtwinklig zum Fahrbahnrand anzuordnen (Anh. Ziff. 8.1.4). Hintergrund für diese Anforderung ist, dass Menschen mit Sehbehinderung sich mit dem weissen Stock am Fahrbahnrand ausrichten und rechtwinklig

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