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Hauseingangsbereich in Wohnbauten

Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies alle Elemente der Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Die minimalen Anforderungen beschreibt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» im Karpitel 9 «Erschliessung bis

Bauliche Einrichtungen von Verkehrsanlagen

Einrichtungen von Verkehrsanlagen zählen zu den öffentlich zugänglichen Bauten und werden mit der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» geregelt. Dazu zählen insbesondere Bauten für den motorisierten Individualverkehr, wie Parkierungsanlagen, Tankstellen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Rastplätze sowie Stationsbauten an Bahnhöfen, Bushöfen,

Sonnerie- und Gegensprechanlage in Wohnbauten

Wenn eine Wohnung nach dem BehiG oder der kantonalen Baugesetzgebung hindernisfrei zugänglich sein muss, muss auch die Haustürbedienung den Anforderungen an Platzierung und Ausführung von Bedienelementen entsprechen. Unter Ziffer 9.6 nennt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» die minimalen Anforderungen an Bedienelemente im Wohnungsbau. Bedienelemente Die Bedienung von Tastaturen, Schaltern, Armaturen, Türgriffen,

Parkplätze bei öffentlich zugänglichen Bauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» nennt unter der Ziffer 7.10 die minimalen Anforderungen an Parkplätze in Bauten mit Publikumsverkehr und macht Vorgaben zur Dimensionierung, zum Zugang und zur Anpassung eines rollstuhlgerechten Parkfeldes. Rollstuhlgerechte Parkfelder zählen zu den spezifischen Einrichtungen Typ A (Ziff. 1.2). Anzahl rollstuhlgerechter Parkplätze pro Parkierungsanlage Bei

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