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Markierung von Bahnperrons

Die Markierung von Perronanlagen richtet sich nach dem Leitfaden «Taktil-visuelle Markierung von Bahnperrons» des Bundesamts für Verkehr BAV, V01, November 2017. Bei der Planung von Perronanlagen sind die Abgrenzungen zwischen Bahnperrons und angrenzenden Publikumsbereichen, z.B. einem Bahnhofvorplatz, Strassen und Gehwegen,

Baustellen

Die VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nennt in Ziffer 27 folgende Schutzziele betreffend die Sicherheit und den Zugang von Menschen mit Behinderung bei Baustellen: Führung des Fussverkehrs, so dass Umleitungen und provisorische Wege mit Rollstuhl, Rollator und Gehhilfen

Plattform von Bushaltestellen

Manövrierflächen Im Bereich des rollstuhlgerechten Einstiegs sind ausreichend grosse Manövrierflächen erforderlich um die Einfahrt mit Hilfsmitteln zu gewährleisten.  Die freie Fläche für den Ein- und Ausstieg erstreckt sich mindestens zwischen 4.20 m und 9.60 m hinter der Haltelinie des Busses,

Auffindbarkeit von Haltestellen

Wegführung und Orientierung an Haltestellen Folgende Massnahmen ermöglichen Menschen mit Sehbehinderung eine Haltestelle zu erkennen, die Einstiegsposition und Informationsträger aufzufinden: Die Wegführung ist grundsätzlich – so auch im Umfeld von Haltestellen – mit Wegbegrenzungen (z.B. Trottoirrand, Gebäudefront, Wegrand) oder mit

Möblierung und Informationsträger an Haltestellen

Anordnung von Möblierungselementen Die Haltestellenmöblierung darf die Manövrierfläche für den Einstieg ins Fahrzeug nicht einschränken. Auf Rampen dürfen keine Möblierungen und Informationsträger aufgestellt werden. Möblierungselemente müssen kontrastreich gestaltet sein.  Der Umriss von Möblierungselementen muss zwischen 0.30 m und 1.00 m

Hauseingangsbereich in Wohnbauten

Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies alle Elemente der Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Die minimalen Anforderungen beschreibt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» im Karpitel 9 «Erschliessung bis

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält ergänzend zu den Vorgaben der VAböV und der AB-EBV folgende Grundsätze für die Ausführung von strassengebundenen Haltestellen fest. Ziel ist, dass der öffentliche Verkehr für Menschen mit Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen autonom

Informationselemente

Von den drei Möglichkeiten, Informationen im öffentliche Raum zu vermitteln, müssen nach dem Zweisinneprinzip immer mindestens zwei angeboten werden um die Zugänglichkeit für Personen mit sensorischen Einschränkungen zu gewährleisten. So sind Informationen immer visuell und situationsbedingt zusätzlich taktil oder akustisch,

Taktiler Kontrast von Belägen

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», Anhang, nennt in Ziffer 12.3 einige Beispiele von Oberflächen welche sich für Führungselemente wie Belagswechsel oder Belagsbänder eignen indem sie beim Überstreichen mit dem weissen Stock durch ihre Rauheit bzw. ihre Oberflächenstruktur eine Vibrationen und

Begegnungszonen

In Begegnungszonen gilt eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h, sowie generell Vortritt für den Fussverkehr. Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen die ganze Verkehrsfläche nutzen, sofern sie die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. (SSV Art. 22b) Begegnungszonen werden auf sehr unterschiedlichen Strassen signalisiert.