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Taktiler Kontrast von Belägen

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», Anhang, nennt in Ziffer 12.3 einige Beispiele von Oberflächen welche sich für Führungselemente wie Belagswechsel oder Belagsbänder eignen indem sie beim Überstreichen mit dem weissen Stock durch ihre Rauheit bzw. ihre Oberflächenstruktur eine Vibrationen und

Begegnungszonen

In Begegnungszonen gilt eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h, sowie generell Vortritt für den Fussverkehr. Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen die ganze Verkehrsfläche nutzen, sofern sie die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. (SSV Art. 22b) Begegnungszonen werden auf sehr unterschiedlichen Strassen signalisiert.

Zugangswege zu öffentlich zugänglichen Bauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» stellt unter Ziffer 3.4 präzise Anforderungen an Wege im Aussenraum, welche der Erschliessung von Gebäuden und Anlagen dienen. Gemäss Definition bezeichnet der Begriff «Erschliessung» in dieser Norm „zusammenhängende Weg- und Raumfolgen vom öffentlichen Strassenraum und den Parkierungsanlagen bis

Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen

Handläufe sind entscheidende Hilfsmittel für ältere Menschen, sehbehinderte, blinde oder gehbehinderte Personen, indem das Gehen und Steigen erleichtert wird, Abschrankungen und Brüstungen schützen vor Stürzen und verhindern das Unterlaufen von Hindernissen auf Kopfhöhe. Sie kommen insbesondere auf Wegen, Rampen und Treppen  sowie auf

Öffentlicher Verkehr

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs müssen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz BehiG autonom benutzbar sein. Die Botschaft zum BehiG präzisiert, dass bis Ende 2023 eine «möglichst lückenfreie Transportkette für Menschen mit Behinderung» auszubauen ist. Welche technischen Anforderungen die Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge erfüllen

Führungselemente

Als Führungselemente bezeichnet die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» bestimmte gestalterische oder wasserführende Elemente welche unter Einhaltung gezielter Vorgaben und Dimensionierungen eine Qualität aufweisen, die es Menschen mit Sehbehinderung ermöglicht, sie als Führungshilfe auf weiträumigen Fussgängerflächen zu nutzen. Bauliche

Wegführung

Als Grundsatz gilt nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», dass die Wegführung, auch innerhalb weiträumiger Fussgängerflächen (z.B. Fussgängerzonen, Plätze), eindeutig erkennbar und ertastbar sein muss. Wegverbindungen sind dabei möglichst geradlinig zu führen (Ziff. 18.1).   Zur Wegführung sind nach Möglichkeit

Knoten mit Kreisverkehr

Knoten mit Kreisverkehr sind für Menschen mit Behinderung, aufgrund der durch die Geometrie der Anlagen bedingten Umwege und der Erschwernisse bei der Orientierung, problematisch und benachteiligend. Grundsätzlich sind daher vortrittsberechtigte Querungen mit Fussgängerstreifen notwendig. Für Personen mit Sehbehinderung sind die

Punktuelle Querung

Punktuelle Querungen werden eingesetzt, wo Fussgängerinnen und Fussgänger aufgrund direkter Wegbeziehungen queren wollen. Sie werden auch eingesetzt, wo aus Sicherheitsgründen, z.B. aufgrund eines hohen Verkehrsaufkommens oder ungenügender Sichtweiten, Fussgängerinnen und Fussgänger gelenkt werden sollen, so dass sie an einer bestimmten,

Öffentlich zugängliche Bauten

Der Begriff «öffentlich zugängliche Bauten» bezeichnet Gebäude oder Gebäudeteile, die einem beliebigen Personenkreis offen stehen, die einem bestimmten Personenkreis in einem besonderen Verhältnis zum Dienstleistungsanbieter oder zum Gemeinwesen offen stehen oder in denen persönliche Dienstleistungen angeboten werden (Art. 2, BehiV). Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) müssen

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