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Schikanen

Schikanen sind auf Fusswegen grundsätzlich zu vermeiden. Wo sie aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, z.B. bei Gleisquerungen ohne Bahnschranken, muss die Durchfahrt gemäss Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» auch mit Fahrhilfen für den Aussenraum gewährleistet sein (Ziff. 22). Damit Schikanen

Querung von Gleisen

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» regelt die Anforderungen an Gleisquerungen im Bezug auf die Abgrenzung des Gleistrasses von Fussgängerbereichen und im Bezug auf Sicherungssysteme wie Lichtsignale, Bahnschranken und Schikanen, welche für alle erkennbar und interpretierbar sein müssen (Ziff. 19.3 und

Schutzinseln

Schutzinseln erleichtern Menschen mit Wahrnehmungsbeeinträchtigungen eine Lücke im Verkehr zu erkennen. Sie können sich bei jeder Teilquerung auf die jeweilige Fahrspur konzentrieren. Schutzinseln verkürzen die Querungsdistanz, reduzieren damit den Zeitdruck und erhöhen die Sicherheit für Menschen mit Gehbehinderung. Fussgängerstreifen sind daher

Taktile und akustische Signale

Im Sinne der Gleichstellung und der Chancengleichheit müssen Fussgänger-Lichtsignale auch sehbehinderten und blinden Personen zugänglich gemacht werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu hat die Fachstelle am Beispiel des Kantons Zürich zusammengestellt. Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält folgende Grundsätze

Fussgängerlichtsignale

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» legt fest, dass Fussgängerlichtsignale so zu steuern sind, dass auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderung genügend Zeit zum Queren haben. dass Anforderungsgeräte für alle erreichbar und benutzbar sind und dass die Fussgängerphasen

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