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Zugangswege und Aussenanlagen in Wohnbauten

Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies die Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Dieser Beitrag beschreibt die minimalen Anforderungen aller relevanten Bereiche der Erschliessung und Anlagen ausserhalb des Wohnhauses, die unter

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält ergänzend zu den Vorgaben der VAböV und der AB-EBV folgende Grundsätze für die Ausführung von strassengebundenen Haltestellen fest. Ziel ist, dass der öffentliche Verkehr für Menschen mit Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen autonom

Sicherheitselemente

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nennt als Sicherheitselemente Geländer, Abschrankungen, Handläufe, Schikanen und Randaufbordungen sowie visuelle Markierungen. Absturzstellen müssen gemäss Norm für alle Nutzergruppen ausreichend gesichert werden (Ziff. 22). Absturzstellen Absturzsicherungen und Absturzhöhen werden im Allgemeinen anhand der Norm

Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen

Handläufe sind entscheidende Hilfsmittel für ältere Menschen, sehbehinderte, blinde oder gehbehinderte Personen, indem das Gehen und Steigen erleichtert wird, Abschrankungen und Brüstungen schützen vor Stürzen und verhindern das Unterlaufen von Hindernissen auf Kopfhöhe. Sie kommen insbesondere auf Wegen, Rampen und Treppen  sowie auf

Vertikale Erschliessung bei öffentlich zugänglichen Bauten

Anlagen für die vertikale Erschliessung sowohl im Innern als auch beim Zugang zu einem «öffentlich zugänglichen» Gebäude, müssen die Anforderungen nach Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» erfüllen. Höhenunterschiede müssen stufenlos, das heisst mit Rampen oder Aufzügen, überwunden werden können (Ziff. 3.1.2). Hinweis Stufen,

Rampen bei öffentlich zugänglichen Bauten

Lassen sich Niveaudifferenzen beim Zugang oder innerhalb eines Gebäudes nicht vermeiden, sind Rampen erforderlich, da Stufen – selbst eine einzelne Stufe – für viele Personen ein unüberwindbares Hindernis darstellen. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt im Anhang C die

Punktuelle Querung

Punktuelle Querungen werden eingesetzt, wo Fussgängerinnen und Fussgänger aufgrund direkter Wegbeziehungen queren wollen. Sie werden auch eingesetzt, wo aus Sicherheitsgründen, z.B. aufgrund eines hohen Verkehrsaufkommens oder ungenügender Sichtweiten, Fussgängerinnen und Fussgänger gelenkt werden sollen, so dass sie an einer bestimmten,

Rampen

Anforderungen an Rampen im öffentlichen Raum sind in mehreren VSS Normen geregelt, so z.B. in der Norm SN 640 238 «Rampen, Treppen, Treppenwege» und in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Nachfolgend werden die Anforderungen zusammengetragen und erläutert. Die

Rampen in Wohnbauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt unter Ziffer 9.4 die minimalen Anforderungen an eine Rampe im Wohnungsbau. Rampen sind als bauliches Element zur Höhenüberwindung ein wichtiges Hilfsmittel für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Rollatoren. Obendrein erleichtern sie Eltern mit Kinderwagen, Lieferanten und Velonutzern

Punktuelle Auffahrtsrampen

Breite punktuelle Auffahrtsrampen können gemäss der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» an Querungen mit niedrigen vertikalen Randabschlüssen (Absätze mit 30 mm Höhe) eingesetzt werden, um die Befahrbarkeit für Rollatoren und Rollstühle zu erleichtern (Anh. Ziffer 7.1.2). Befragungen im Rahmen

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