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Umbau und Erneuerung von Wohnbauten

Sobald ein Umbau das Einreichen eines Baugesuchs erfordert, bestimmt das kantonale Gesetz, ob dieser gemäss der Anforderungen der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» umzusetzen ist. Inwieweit die Hindernisfreiheit bei Wohnbauten beachtet werden muss, was im Wohnungsinnern und was bei Renovationen zu erfüllen ist,

Kosten bei Wohnbauten

Wohnbauten hindernisfrei-anpassbar neu zu bauen, ist ein Gewinn für alle und entspricht den heutigen Wohnbaustandards. Menschen mit einer Behinderung können jedoch nicht warten, bis sich der Gebäudebestand der Schweiz rundum erneuert hat. Es ist nötig, dass Barrieren und Hindernisse auch

Kosten bei Umbauten in öffentlich zugänglichen Bauten

Menschen mit einer Behinderung können nicht warten, bis sich der Gebäudebestand der Schweiz rundum erneuert und damit hindernisfrei wird. Es ist nötig, dass Barrieren und Hindernisse auch in bestehenden Gebäuden beseitigt werden – sprich: dass möglichst viele Gebäude behindertengerecht angepasst

Umbau von öffentlich zugänglichen Bauten

Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Art. 3 müssen Hindernisse in öffentlich zugänglichen Bauten oder Anlagen bei einem Umbau oder einer Renovation beseitigt werden. Dies gilt sobald für den Umbau eine Baubewilligung erforderlich ist und im Rahmen der Verhältnismässigkeit. Massgebend für die Umsetzung dieser Anforderungen sind die kantonalen Vorschriften,

Fahrtreppen und Fahrsteige bei öffentlich zugänglichen Bauten

Fahrtreppen und Fahrsteige können bei kleinen Kindern oder älteren Personen Beklemmung auslösen. Der Grund dafür liegt vermutlich am Übergang zwischen einem statischen und einem beweglichen Element. Für Menschen mit Sehbehinderung ist der Ein- und Ausstieg schwierig zu bewältigen, mit Blindenführhund nutzen Menschen

Korridore in öffentlich zugänglichen Bauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt in Kapitel 3 detailliert die Anforderungen an Korridore. Nutzbare Breite und Höhe Nutzbare Breite: min. 1.20 m; Geringere Breiten zwischen 1.00 und 1.20 m sind nur bedingt zulässig, d.h. nur wenn im Bestand nicht korrigierbar ist.

Hebebühnen und Treppenlifte in Wohnbauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» erläutert für die Gebäudekategorie «Bauten mit Wohnungen» in den Kapiteln 9 und 10 Mindestanforderungen und Einsatzmöglichkeit für Hebebühnen und Treppenlifte. Zur Erreichung einer optimalen Hindernisfreiheit, können die entsprechenden und umfassenden Anforderungen der Kategorie «Bauten