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Taktil-visuelle Markierungen an Haltestellen

An Haltestellen von Bus und Tram werden taktil-visuelle Markierungen gemäss mit folgenden Funktionen eingesetzt: Einstiegsmarkierung zur Kennzeichnung der Warte- und Einstiegsposition an der vordersten Fahrzeugtüre. Leitlinien als Führung zu Informationselementen. Dazu zählen je nach Informationssystem u. a Text-to-Speech-Taster, um Generalanzeiger

Markierung von Bahnperrons

Die Markierung von Perronanlagen richtet sich nach dem Leitfaden «Taktil-visuelle Markierung von Bahnperrons» des Bundesamts für Verkehr BAV, V01, November 2017. Bei der Planung von Perronanlagen sind die Abgrenzungen zwischen Bahnperrons und angrenzenden Publikumsbereichen, z.B. einem Bahnhofvorplatz, Strassen und Gehwegen,

Plattform von Bushaltestellen

Manövrierflächen Im Bereich des rollstuhlgerechten Einstiegs sind ausreichend grosse Manövrierflächen erforderlich um die Einfahrt mit Hilfsmitteln zu gewährleisten.  Die freie Fläche für den Ein- und Ausstieg erstreckt sich mindestens zwischen 4.20 m und 9.60 m hinter der Haltelinie des Busses,

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält ergänzend zu den Vorgaben der VAböV und der AB-EBV folgende Grundsätze für die Ausführung von strassengebundenen Haltestellen fest. Ziel ist, dass der öffentliche Verkehr für Menschen mit Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen autonom

Querung von Gleisen

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» regelt die Anforderungen an Gleisquerungen im Bezug auf die Abgrenzung des Gleistrasses von Fussgängerbereichen und im Bezug auf Sicherungssysteme wie Lichtsignale, Bahnschranken und Schikanen, welche für alle erkennbar und interpretierbar sein müssen (Ziff. 19.3 und

Wegführung

Als Grundsatz gilt nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», dass die Wegführung, auch innerhalb weiträumiger Fussgängerflächen (z.B. Fussgängerzonen, Plätze), eindeutig erkennbar und ertastbar sein muss. Wegverbindungen sind dabei möglichst geradlinig zu führen (Ziff. 18.1).   Zur Wegführung sind nach Möglichkeit

Trottoirüberfahrt

Als Trottoirüberfahrt bezeichnet werden Trottoirs, die ohne Unterbrechung über eine einmündende Strasse durchgezogen werden. Sie gelten als punktuelle Querung mit Vortritt für den Fussgängerverkehr. Trottoirüberfahrten haben für Personen mit Fahrhilfen und Gehhilfen den Vorteil, dass im Einmündungsbereich keine Absatz überwunden

Taktil-visuelle Markierungen

Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a:  1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung

Taktile und akustische Signale

Im Sinne der Gleichstellung und der Chancengleichheit müssen Fussgänger-Lichtsignale auch sehbehinderten und blinden Personen zugänglich gemacht werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu hat die Fachstelle am Beispiel des Kantons Zürich zusammengestellt. Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält folgende Grundsätze

Rechtwinkligkeit von Fussgängerstreifen

Gemäss Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» sind Fussgängerstreifen nach Möglichkeit auf gerader Strecke und rechtwinklig zum Fahrbahnrand anzuordnen (Anh. Ziff. 8.1.4). Hintergrund für diese Anforderung ist, dass Menschen mit Sehbehinderung sich mit dem weissen Stock am Fahrbahnrand ausrichten und rechtwinklig