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Hauseingangsbereich in Wohnbauten

Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies die Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Dieser Beitrag beschreibt die minimalen Anforderungen an Hauseingänge, die unter Kapitel 9 der Norm SIA 500 «Hindernisfreie

Gästezimmer Typ I

Um die sehr unterschiedlichen Kundenbedürfnisse zu erfüllen, muss das Angebot an Gästezimmern für möglichst viele Gäste zugänglich und benutzbar sein. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt im Anhang A.7 die Anforderungen an Unterkünfte, das heisst an Empfangsbereiche, Gästezimmer, Mehrbetträume, Schlafsäle und Stellplätze in Campinganlagen. Hotels,

Gästezimmer Typ II

Um die sehr unterschiedlichen Kundenbedürfnisse zu erfüllen, muss das Angebot an Gästezimmern für möglichst viele Gäste zugänglich und benutzbar sein. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt im Anhang A.7 die Anforderungen an Unterkünfte, das heisst an Empfangsbereiche, Gästezimmer, Mehrbetträume, Schlafsäle und Stellplätze

Türen, Fenstertüren und Durchgänge bei öffentlich zugänglichen Bauten

Bei Türen, Fenstertüren und Durchgängen beschreibt die Norm SIA 500«Hindernisfreie Bauten» (Kapitel 3.3) die Anforderungen an Lichtbreite, Schwelle und nötige Manövrierflächen, um Türen und Fenstertüren betätigen zu können. Sie gibt auch Hinweise für Windfänge, Karusselltüren, Drehkreuze und Erkennbarkeit der Türen. Breite

Horizontale Erschliessung öffentlich zugänglicher Bauten

Gemäss der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» (Kapitel 3) müssen alle Haupteingänge und die damit verbundenen äusseren und inneren Wege hindernisfrei zugänglich sein. Die Erschliessung ausschliesslich über einen hindernisfreien Nebeneingang ist nur bei einer Renovation oder einem Umbau zulässig (Ziff. 3.1.1), sofern die stufenlose Erschliessung des

Besuchseignung der Wohnung

Für die Besuchseignung sind wenige, grundlegende Anforderungen zu erfüllen. Es muss möglich sein, die Wohnung mit einem Rollstuhl zu erreichen. Mindestens die Küche, ein Wohnraum und ein WC müssen für Rollstuhlfahrende nutzbar sein. Unter Ziffer 1.3.3.1 nennt die Norm SIA

Erreichbarkeit der Wohnung

Unter Ziffer 1.3.3.1 gibt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» eine «rollstuhlgerechte Erreichbarkeit der Wohnungen» für Wohnbauten vor. «Rollstuhlgerecht» darf sich laut Definition der SIA ein Ort nennen, der von Personen im Rollstuhl, mit Rollator oder anderen Gehhilfen selbständig genutzt werden kann (Begriffsklärung «Rollstuhlgerecht» der

Türen, Fenstertüren und Durchgänge in Wohnbauten

Die Anforderungen, welche die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» in den Kapiteln 9 «Erschliessung bis zu den Wohnungen» und 10 «Wohnungen und Nebenräume» für Türen und Durchgänge in Wohnbauten nennt, betreffen die lichte Durchgangsbreite, die Manövriermöglichkeit bei Türen und Durchgängen, die Bedienbarkeit und den unteren Abschluss, sprich

Balkone und Terrassen in öffentlich zugänglichen Bauten

Balkone, Terrassen und Aussensitzplätze müssen immer auch für mobilitätsbehinderte Personen (z.B. für Besucher und Arbeitnehmer) benutzbar sein. Die Anforderungen an den unteren Türabschluss gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» unterscheiden sich bei «öffentlich zugängliche Bauten»und «Bauten mit Arbeitsplätzen» (Ziff. 1.3.2.2 und 12.1)

Balkone und Terrassen in Wohnbauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt in den Kapiteln 9 und 10 die Vorgaben zur Ausbildung des unteren Türabschlusses. Diese variieren je nach Öffentlichkeitsgrad des Balkons oder der Terrasse. Für Fenstertürschwellen an gemeinsam (öffentlich) genutzte Terrassen gelten andere Bestimmungen als für Ausgänge zu individuell (privat)

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