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Höranlagen in öffentlich zugänglichen Bauten

Höranlagen zählen nach Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten»  zu den spezifische Einrichtung der Kategorie öffentlich zugängliche Bauten. Die wesentlichen Anforderungen werden im Kapitel 7.8 beschrieben. Spezifische Einrichtungen sind Einrichtungen oder Vorkehrungen, die eine Baute oder Anlage für Personen mit Behinderung nutzbar machen (Begriffsklärung, Ziff. 1.1).  Für

Zuhörer- und Zuschauerplätze

Gemäss der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» gehören Zuschauerplätze zu den spezifischen Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Baute oder Anlage gemäss Ziffer 7.7, um diese für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen (Definition, Ziff. 1.1). Die spezifischen Einrichtungen, die die

Vortragsräume und andere Säle

Gebäudebereiche mit Vortragsräumen und anderen Sälen, die einem beliebigen Personenkreis oder auch einem bestimmten Personenkreis offen stehen (siehe Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV), haben generell die Anforderungen gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» Kapitel  3 – 8 zu erfüllen. Als Vortragsräume und Säle gelten

Bauten für Bildung und Erziehung

Wie diese Zielsetzung zu erfüllen ist, beschreiben die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» sowie die ergänzenden, praxisgerechten Empfehlungen und Lösungstipps der Fachstelle. Als Bauten und Anlagen für Bildung und Erziehung gelten Kindergärten, Grund-, Mittel-, Berufs-, Fach-, Hochschulen und Bildungsstätten. Nach Norm SIA 500 gelten

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