Signal Rad- und Fussweg und sehbehinderte Preson mit dem weissen Stock auf dem Trottoir
Ein Rechtsgutachten der Stadt Zürich zeigt auf, dass die Praxis der Markierung von gemeinsamen Rad- und Fusswegen auf dem Trottoir nicht zulässig ist.

Gemeinsame Verkehrsflächen für den Fuss- und Veloverkehr gefährden nicht nur Kinder, die sich wegen möglicher Konflikte nicht frei Bewegen können, sondern in besonderem Masse auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderung, die in ihrer Reaktion und Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind oder aufgrund einer Sinnesbehinderung andere Verkehrsteilnehmende nicht wahrnehmen. Die Praxis in einigen Städten und Kantonen aus Gründen mangelnder Veloinfrastrukturanlagen die Trottoirs für den Veloverkehr frei zu geben ist vor diesem Hintergrund mit grossem Konfliktpotential behaftet.

Ein Rechtsgutachten, welches die Stadt Zürich in Auftrag gegeben hat zeigt nun auf, dass die Praxis in vielen Fällen auch rechtswidrig ist: Die Signalisation von «Rad- und Fusswegen mit getrennten Verkehrsflächen» und von «gemeinsamen Rad- und Fusswegen» ist auf dem Trottoir nicht zulässig. Die Signalisation «Fussweg» mit der Zusatztafel «Velo gestattet» darf gemäss den Gutachtern Prof. Dr. iur. Alain Griffel und Dr. iur. Mathias Kaufmann nur in Ausnahmefällen und vor allem zur Schulwegsicherung, angebracht werden. Die Ausnahme ist zulässig sofern das Trottoir schwach begangen ist und entlang einer relativ stark frequentierten Fahrbahn verläuft und nur dort, wo Radwege oder Radstreifen fehlen. Mit dieser Signalisation darf das Trottoir auch mit Velos, «langsamen» E-Bikes und «schwachen» Mofas befahren werden.

Medienmitteilung und Gutachten zum Download: https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/das_departement/medien/medienmitteilung/2018/september/180913a.html

Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Fuss- und Veloverkehr: Abgrenzung zwischen Fuss- und Veloverkehr