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Einführung zur Norm «Hindernisfreier Verkehrsraum»

Im Dezember 2014 hat der VSS nach einer mehrjährigen Erarbeitungsphase die Norm SN 640 75 «Hindernisfreier Verkehrsraum» publiziert. Sie legt fest, welche Grundsätze und Mindestanforderungen bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von hindernisfreien Verkehrsanlagen einzuhalten sind. Die neue Norm

Führungselemente

Als Führungselemente bezeichnet die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» bestimmte gestalterische oder wasserführende Elemente welche unter Einhaltung gezielter Vorgaben und Dimensionierungen eine Qualität aufweisen, die es Menschen mit Sehbehinderung ermöglicht, sie als Führungshilfe auf weiträumigen Fussgängerflächen zu nutzen. Bauliche

Wegführung

Als Grundsatz gilt nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», dass die Wegführung, auch innerhalb weiträumiger Fussgängerflächen (z.B. Fussgängerzonen, Plätze), eindeutig erkennbar und ertastbar sein muss. Wegverbindungen sind dabei möglichst geradlinig zu führen (Ziff. 18.1).   Zur Wegführung sind nach Möglichkeit

Flächige Querung

Flächiges Queren bedeutet, dass Fussgängerinnen und Fussgänger auf einem bestimmten Streckenabschnitt dort die Fahrbahn queren können, wo es für sie naheliegend ist. Sie sind nicht angehalten dazu bestimmte punktuelle Querungsstellen, z.B. Fussgängerstreifen, aufzusuchen. Dabei kann durch eine entsprechende Signalisation der

Taktil-visuelle Markierungen

Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a:  1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung

SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen»

Rechtsgrundlage für taktik-visuelle Markierungen ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a Taktil-visuelle Markierungen 1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu

Merkblatt 118 «Hindernisfreie Gehflächen»

Ausstattungs- und Möblierungselemente auf Gehflächen können, je nach Dimension, Gestalt und Anordnung, ein Hindernis sein. Für Menschen mit Behinderung kann dies bedeuten, dass der Zugang und die Benützbarkeit der Gehflächen eingeschränkt ist oder dass die Möblierungselemente durch ihre Form eine

Randsteinlabor – Testbericht

Randabschlüsse müssen den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes genügen, dürfen aber Velofahrende nicht gefährden. Als Mindestanforderung an ertastbare Randabschlüsse gilt seit 1988 ein vertikaler Absatz von 3 cm Höhe. Um eine bessere Überfahrbarkeit niedriger Randabschlüsse durch Rollstuhlfahrende zu ermöglichen, werden seit 2003

Evaluation von Randabschlüssen mit Rollator

Randsteine müssen für Menschen mit Sehbehinderung ertastbar sein und dort, wo Fussgänger die Fahrbahn queren gleichzeitig die Befahrbarkeit mit Rollstuhl und Rollator gewährleisten. Seit 1988 ist dazu ein vertikaler Absatz von 3 cm Höhe als Kompromiss in den Normen aufgeführt.

Merkblatt 116 «Randabschlüsse»

Auf der Basis der Ergebnisse des Randsteintests von 2002/2003 hat die Schweizer Fachstelle als Variante zum vertikalen Absatz von 0.03 m Höhe einen niedrigen Randabschluss mit 0.04 m Niveaudifferenz und 0.13 – 0.16 m Breite entwickelt. Im vorliegenden Merkblatt werden

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