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Rampen

Anforderungen an Rampen im öffentlichen Raum sind in mehreren VSS Normen geregelt, so z.B. in der Norm SN 640 238 «Rampen, Treppen, Treppenwege» und in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Nachfolgend werden die Anforderungen zusammengetragen und erläutert. Die

Taktil-visuelle Markierungen

Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a:  1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung

SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen»

Rechtsgrundlage für taktik-visuelle Markierungen ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a Taktil-visuelle Markierungen 1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu

Merkblatt 118 «Hindernisfreie Gehflächen»

Ausstattungs- und Möblierungselemente auf Gehflächen können, je nach Dimension, Gestalt und Anordnung, ein Hindernis sein. Für Menschen mit Behinderung kann dies bedeuten, dass der Zugang und die Benützbarkeit der Gehflächen eingeschränkt ist oder dass die Möblierungselemente durch ihre Form eine

Randsteinlabor – Testbericht

Randabschlüsse müssen den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes genügen, dürfen aber Velofahrende nicht gefährden. Als Mindestanforderung an ertastbare Randabschlüsse gilt seit 1988 ein vertikaler Absatz von 3 cm Höhe. Um eine bessere Überfahrbarkeit niedriger Randabschlüsse durch Rollstuhlfahrende zu ermöglichen, werden seit 2003

Evaluation von Randabschlüssen mit Rollator

Randsteine müssen für Menschen mit Sehbehinderung ertastbar sein und dort, wo Fussgänger die Fahrbahn queren gleichzeitig die Befahrbarkeit mit Rollstuhl und Rollator gewährleisten. Seit 1988 ist dazu ein vertikaler Absatz von 3 cm Höhe als Kompromiss in den Normen aufgeführt.

Merkblatt 115 «Fussgänger-Lichtsignalanlagen»

An Lichtsignalanlagen sind Zusatzeinrichtungen notwendig damit sehbehinderte und blinde Personen die Ampelphasen erkennen und die Strasse sicher überqueren können. Eine einheitliche Ausführung der Signale in der ganzen Schweiz ist dabei unabdingbar damit Fehlinterpretationen vermieden werden. Abweichungen von dem geltenden Standard würden

Merkblatt 116 «Randabschlüsse»

Auf der Basis der Ergebnisse des Randsteintests von 2002/2003 hat die Schweizer Fachstelle als Variante zum vertikalen Absatz von 0.03 m Höhe einen niedrigen Randabschluss mit 0.04 m Niveaudifferenz und 0.13 – 0.16 m Breite entwickelt. Im vorliegenden Merkblatt werden

Merkblatt 114 «Leitliniensystem Schweiz»

Das Leitliniensystem Schweiz wurde 1995 von der Schweizer Fachstelle, in Zusammenarbeit mit den SBB entwickelt und ist seit 2005 in der VSS-Norm 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen für Sehbehinderte» geregelt. Der Einsatz taktil-visueller Markierung im Verkehrsraum erfolgt nach den Grundsätzen und

Richtlinien «Strassen – Wege – Plätze»; 2003

Die 2003 von der Schweizer Fachstelle publizierten Richtlinien bieten als Vorläufer der Norm Hindernisfreier Verkehrsraum eine Übersicht über die Anforderungen an die hindernisfreie Konzeption und Gestaltung von Strassen, Wegen und Plätzen. Per Ende 2014 ist die VSS Norm SN 640