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Merkblatt 124 «Taktil-visuelle Markierungsprodukte»

Der Einsatz taktil-visueller Markierung erfolgt nach den Grundsätzen und Schutzzielen, die in den Normen SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» und SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» aufgeführt sind. Die Ausgestaltung taktik-visueller Markierungen ist in der VSS-Norm 40 852 «Taktil-visuelle Markierungen» geregelt. Grundsätze

Richtlinien «Strassen – Wege – Plätze» 2024

Die 2003 von der Schweizer Fachstelle als erster umfassender Anforderungskatalog für den öffentlichen Raum publizierten Richtlinien sind im Januar 2024 in einer zweiten, überarbeiteten Auflage neu erschienen. Sie wurden an den aktuellen Stand des Wissens und die geltenden Normen angepasst.

Merkblatt 113 «Sehbehindertengerechtes Bauen»

Die Checklisten in diesem Merkblatt sind ein Hilfsmittel um bei Projekten im Verkehrsraum, sowie für Bauten der verschiedenen Gebäudekategorien, die wesentlichsten Anforderungen aus der Sicht blinder und sehbehinderter Menschen zu überprüfen und einzufordern.  

Artikel «Leitlinien-System Schweiz» (1998)

„Die Orientierung im öffentlichen Raum, insbesondere in komplexen Situationen, stellt für sehbehinderte und blinde Menschen eine grosse Herausforderung dar. Da sie speziell auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, wird dem selbständigen Auffinden von Haltestellen, Buseinstieg, Abfahrtsgeleise und Treppenabgängen, sowie dem Umsteigen zwischen zwei Verkehrsmitteln besondere Bedeutung

Artikel «Rampen: ihre Vor- und Nachteile» (2000)

„Wie steil darf eine Rampe sein? Wann ist eine Rampe sinnvoller als ein Treppenlift? Solche Fragen stellen sich häufig beim Behindertengerechten Bauen. Der folgende Artikel zeigt einige Vor- und Nachteile sowie Lösungen und Leitsätze für die Planung von Rampen auf.“   Der Artikel

Artikel «Vorsicht Werbung!» (2001)

„Plakate wollen gesehen werden. Die allgemeine Plakatgesellschaft APG hat ein Konzept entwickelt, um Plakatträger möglichst dort zu platzieren, wo keiner wegsehen kann, z.B. auf Trottoirs, Plätzen, an Haltestellen. Für blinde und sehbehinderte Menschen stellen diese Werbeträger heimtückische Hindernisse auf öffentlichen Fusswegen und Trottoirs dar. Die

Artikel «Pflästerungen: Schön nachteilig!» (2002)

„Natursteinpflästerung und eine behindertengerechte Oberflächengestaltung von Strassen und Plätzen – ist das überhaupt möglich? Warum es möglich sein muss und wie geeignete Lösungen aussehen können, zeigt das Beispiel von Stein am Rhein.“ Der Fachartikel datiert von 2002. Seit 2014 sind die Anforderungen an

Artikel «Gehbehindert mobil – die VSS-Norm hilft» (2016)

„Mit der VSS-Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» wurden einige Neuerungen bei Fussgängerübergängen, Haltestellen, Belägen, Möblierungen und Kontrasten eingeführt, welche die Sicherheit und den Komfort für ältere und gehbehinderte Personen erhöhen. Die Massnahmen basieren unter anderem auf einer Studie mit Rollatornutzerinnen.“   Der Artikel aus dem

Baustellen

Die VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nennt in Ziffer 27 folgende Schutzziele betreffend die Sicherheit und den Zugang von Menschen mit Behinderung bei Baustellen: Führung des Fussverkehrs, so dass Umleitungen und provisorische Wege mit Rollstuhl, Rollator und Gehhilfen

Forschungsbericht «Bodenpflästerungen in der Innenstadt von Basel»

Die Studie „Bodenpflästerungen in der Innenstadt von Basel“ untersucht, welche Massnahmen der Strassenraumgestaltung als notwendig erachtet werden, um die Innenstadt für alle Anspruchsgruppen als selbständig erlebbar, d.h. begehbar/erfahrbar zu machen. Die Studie fokussiert auf die Allgemeinbevölkerung und stützt sich auf