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Fussgängerstreifen

Strassen können für Menschen mit Mobilitäts- und Wahrnehmungseinschränkungen bei der heutigen Dichte des Fahrverkehrs unüberwindbare Hindernisse sein. An Fussgängerstreifen reduziert die Vortrittsregelung den Zeitdruck beim Queren und erhöht die Anhaltebereitschaft der Lenkenden. Der Blindenführhund sucht auf Befehl «Zebra» den Fussgängerstreifen

Punktuelle Querung

Punktuelle Querungen werden eingesetzt, wo Fussgängerinnen und Fussgänger aufgrund direkter Wegbeziehungen queren wollen. Sie werden auch eingesetzt, wo aus Sicherheitsgründen, z.B. aufgrund eines hohen Verkehrsaufkommens oder ungenügender Sichtweiten, Fussgängerinnen und Fussgänger gelenkt werden sollen, so dass sie an einer bestimmten,

Rampen

Anforderungen an Rampen im öffentlichen Raum sind in mehreren VSS Normen geregelt, so z.B. in der Norm SN 640 238 «Rampen, Treppen, Treppenwege» und in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Nachfolgend werden die Anforderungen zusammengetragen und erläutert. Die

Taktil-visuelle Markierungen

Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a:  1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung

Forschungsbericht «Hindernisfreier Verkehrsaum»

Mit der Forschungsarbeit VSS 2008/201 «Hindernisfreier Verkehrsraum – Anforderungen aus der Sicht von Menschen mit Behinderung» 2010, hat das Ingenieurbüro Pestalozzi & Stäheli, Basel in Zusammenarbeit mit unserer Fachstelle, und im Auftrag des Bundesamts für Strassen ASTRA, die Grundlagen für

Punktuelle Auffahrtsrampen

Breite punktuelle Auffahrtsrampen können gemäss der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» an Querungen mit niedrigen vertikalen Randabschlüssen (Absätze mit 30 mm Höhe) eingesetzt werden, um die Befahrbarkeit für Rollatoren und Rollstühle zu erleichtern (Anh. Ziffer 7.1.2). Befragungen im Rahmen

Trennelemente an Querungen

Für die Orientierung und Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung ist zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn ein Absatz erforderlich. Damit dieser an Querungen für andere Nutzergruppen, insbesondere für Menschen mit Rollator, Hand- und Elektrorollstuhl nicht zum Hindernis wird, ist eine detailgetreue Ausführung

Trennelemente

Trennelemente haben als Abgrenzung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn eine wichtige Funktion für die Sicherheit. Sie erfüllen immer auch eine Führungsfunktion für Menschen mit Sehbehinderung. Die Regelungen nach der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» werden nachfolgend dargelegt und kommentiert. Weitere

Höhenüberwindung

Die Überwindung von Höhendifferenzen ist nach Möglichkeit mit geneigten Wegen und Rampen zu gewährleisten (SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», Ziff. 17). Diese sind für die Höhenüberwindungen im Verkehrsraum am besten geeignet, da sie im Gegensatz zu Aufzügen unabhängig von der

Treppen im Verkehrsraum

Eine hindernisfreie Gestaltung von Treppen erhöht die Sicherheit für alle Nutzer. Als Alternative zu Treppen müssen zur Höhenüberwindung gut auffindbare stufenlose Wegverbindungen mit möglichst geringem Umweg angeboten werden. Die Ausführung von Treppen richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Norm