Die Schweizer Fachstelle für Hindernisfreie Architektur empfiehlt für den anpassbaren Wohnungsbau seit 1992 in jedem Fall eine Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m. Während Ziffer 9.2 der SIA 500 die generelle Durchgangsbreite von Türen, Fenstertüren und offenen Durchgängen auch mit mindestens…
Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies die Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Dieser Beitrag beschreibt die minimalen Anforderungen an Hauseingänge, die unter Kapitel 9 der Norm SIA Norm 500…
Die Schweizerischen Brandschutz-Vorschiften des VKF enthalten nur sehr rudimentäre Vorgaben zur Alarmierung und Evakuierung für Menschen mit Behinderungen. Für die Planung von Bauten und Anlagen finden sich einige grundsätzliche Anforderungen im Kapitel 8 der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten». VKF Brandschutz-Vorschriften und BehiG Die Brandschutz-Norm der…
Um die sehr unterschiedlichen Kundenbedürfnisse zu erfüllen, muss das Angebot an Gästezimmern für möglichst viele Gäste zugänglich und benutzbar sein. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt im Anhang A.7 die Anforderungen an Unterkünfte, das heisst an Empfangsbereiche, Gästezimmer, Mehrbetträume, Schlafsäle und Stellplätze…
Bei Türen, Fenstertüren und Durchgängen beschreibt die Norm SIA 500«Hindernisfreie Bauten» (Kapitel 3.3) die Anforderungen an Lichtbreite, Schwelle und nötige Manövrierflächen, um Türen und Fenstertüren betätigen zu können. Sie gibt auch Hinweise für Windfänge, Karusselltüren, Drehkreuze und Erkennbarkeit der Türen. Breite…
Unter Ziffer 1.3.3.1 nennt die SIA Norm 500 «Hindernisfreie Bauten» die «Eignung der Wohnung für Besucher, allenfalls mit Hilfe Dritter» als einen von drei Punkten des Konzeptes für «Bauten mit Wohnungen». Wohnungen, die auch für Besucher im Rollstuhl nutzbar sind, erfüllen schon einen Grossteil der Anforderungen, die erforderlich sind, um…
Die Anforderungen, welche die SIA Norm 500 «Hindernisfreie Bauten» in den Kapiteln 9 «Erschliessung bis zu den Wohnungen» und 10 «Wohnungen und Nebenräume» für Türen und Durchgänge in Wohnbauten nennt, betreffen die lichte Durchgangsbreite, die Manövriermöglichkeit bei Türen und Durchgängen, die Bedienbarkeit und den unteren Abschluss, sprich…
Balkone, Terrassen und Aussensitzplätze müssen immer auch für mobilitätsbehinderte Personen (z.B. für Besucher und Arbeitnehmer) benutzbar sein. Die Anforderungen an den unteren Türabschluss gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» unterscheiden sich bei «öffentlich zugängliche Bauten»und «Bauten mit Arbeitsplätzen» (Ziff. 1.3.2.2 und 12.1)…
AusleDie SIA Norm 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt in den Kapiteln 9 und 10 die Vorgaben zur Ausbildung des unteren Türabschlusses. Diese variieren je nach Öffentlichkeitsgrad des Balkons oder der Terrasse. Für Fenstertürschwellen an gemeinsam (öffentlich) genutzte Terrassen gelten andere Bestimmungen als für Ausgänge zu individuell (privat)…