Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand 03.03.2024)
Die schweizerische Bundesverfassung vom 18.04.99 (Stand 12.02.17) legt im Titel 2, Kapitel 1, Artikel 8 fest, dass niemand diskriminiert werden darf. Im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) wird der Grundsatz geregelt.
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2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte, Art. 8 Rechtsgleichheit
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
- Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
- Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
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Stand am 03.09.2024