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Strassengesetz, Kanton Basel-Landschaft

§ 25   Bauliche Vorkehren für Behinderte 1   Beim Bau, Ausbau und bei der Korrektion öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu treffen.   Gesetzessammlung Basel-Landschaft Nr. 430 Stand am 13.09.2018

Strassengesetz, Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 2 Allgemeine Grundsätze Planung, Bau und Unterhalt der Strassen sind auf deren Funktion auszurichten. Daneben sind insbesondere folgende weitere Interessen zu berücksichtigen: a.   die Verkehrssicherheit, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger, Radfahrer und Behinderte (…)   Gesetzessammlung

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2002, beschliesst: Abschn. 1   Allgemeine Bestimmungen Art. 1