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Wegweisende Entscheide zur Haltekantenhöhe 22 cm bei Bushaltestellen

In vielen Kantonen wird diskutiert, ob eine 22 cm hohe Haltekante zwingend erforderlich ist. Zwei exemplarische und für die ganze Schweiz wegweisende Entscheide bestätigen diese Anforderung. Auszüge aus den beiden Rechtsurteilen sowie ein Positionspapier des Kantons Luzern werden nachfolgend kommentiert.

Loi sur les transports publics, Canton du Jura

CHAPITRE VI :   Financement SECTION 1 :   Financement de l’exploitation et des investissements Art. 25   Investissement a) Notion Sont notamment considérées comme dépenses d’investissement celles relatives: (…) b)   aux mesures destinées à améliorer la sécurité des usagers et l’accès aux transports publics, en particulier

Gesetz über den öffentlichen Verkehr, Kanton Bern

Art. 5   Abgeltungen für Investitionen (…) 2.   Fahrzeuge und Anlagen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht.   Bernische Gesetzessammlung N° 762.4 Stand am 03.09.2024

Gesetz über den öffentlichen Verkehr, Kanton Wallis

Art. 3   Massnahmen (…) 2   Er leistet den Transportunternehmungen, im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung, Abgeltungen, Beiträge und Darlehen für ihre Investitions- und Betriebskosten. (…) Art. 6   Investitionsbeiträge 1   Gemäss Bundesrecht gewährt der Kanton Darlehen und Finanzhilfen

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die

UNO Behindertenrechtskonvention BRK

Allgemeines Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der Generalversammlung der UNO verabschiedet. Es ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten und zählt heute 151 Vertragsstaaten,

Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öV

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs, verordnet: 1   SR 151.34 1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 1   Diese

Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 und 23 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG), verordnet: 1. Kapitel:   Zweck und Geltungsbereich Art.   1 Zweck 1   Diese Verordnung legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten

Strassengesetz, Kanton Bern

Art. 3   Wirkungsziele 1   Dieses Gesetz ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet: (…) d)   Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden aufeinander abgestimmt.   Bernische Gesetzessammlung Nr. 732.11 Stand am 04.09.2024

Baubewilligungsdekret, Kanton Bern

4   Baueingabe Art. 13   Baueingabe / Inhalt 1   Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben über (…) g)   die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 und 23 BauG), den rollstuhlgängigen Zugang. (…)

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