Der Fachartikel legte dar wieso gesetzliche Regelungen vor dem Inkrafttreten des BehiG die Zugänglichkeit von Bauten mit Publikumsverkehr erschweren konnten.

„Bestehende Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten u.a. den Bedürfnissen der Behinderten anzupassen“. So verlangt es das luzernische Baugesetz. Dieser Hinweis wird in Luzern möglicherweise verhindern, was in Basel leider zur Realität geworden ist. Nämlich, dass im Vergleich zu 1981, heute bei ungefähr gleichem Angebot fast doppelt soviel Kinos nicht rollstuhlgängig sind (1981 35%, 1990 mehr als 60%). Das ergab die neuste Ermittlung über die Rollstuhlgängigkeit der öffentlichen Gebäude für den neuen Stadtführer für Behinderte.“

 

Der Artikel aus dem bulletin Nr. 16 / 1990 ist als Download verfügbar.

      Öffentlich zugängliche Bauten: Theater / Kino. Publikationsarten: Artikel.